Grobe Fahrlässigkeit bei Verstoß gegen DIN-Vorschriften

In dem Verfahren AZ.: 14 U 88/11 vor dem OLG Celle stritten ein Bauherr und ein am Bau beteiligter Handwerker um Schadensersatz wegen einer Durchfeuchtung des Mauerwerks.

Der Beklagte, der mit dem Einbau von Kupferrohren in den Fußbodenaufbau beauftragt war, verteidigte sich mit der Behauptung, es könne nicht nachgewiesen werden, dass ein Mangel seiner Werkleistung vorliege. In einem wegen der Schäden in Auftrag gegebenen Gutachten sei festgestellt worden, dass in den betreffenden Rohren mehrere Millimeter lange Risse vorhanden seien. Diese Risse seien auf mechanische Einwirkungen von außen zurückzuführen.

Allerdings war es nach den Feststellungen der ersten Instanz auch so, dass der Beklagte eine nach DIN erforderliche Prüfung nicht erbracht hat. Auf dieses Erfordernis wies auch das Merkblatt für Dichtigkeitsprüfungen von Trinkwasserinstallationen des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima hin.

In seinem Urteil vom 30.11.2011 entschied das Gericht, dass der Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe. Da bei der Verlegung von Rohren in den Boden in der Regel keine Kontrolle der Werkleistung mehr stattfinden könne, habe der Werkunternehmer besondere Sorgfalt walten zu lassen. Indem er jedoch die nach DIN erforderliche Dichtigkeitsprüfung nicht vorgenommen habe, sei der Beklagte dieser Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und habe somit grob fahrlässig gehandelt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Schaden hätte vermieden werden können, wenn der Beklagte die einschlägigen DIN-Vorschriften beachtet hätte. Somit hätte der Beklagte beweisen müssen, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn sämtliche Prüfungsobliegenheiten beachtet worden wären.

Umfang einer Modernisierungsankündigung

Nach § 554 BGB hat der Mieter einer Wohnung Modernisierungsmaßnahmen zu dulden. Diese Duldungspflicht wird jedoch nur ausgelöst, wenn der Vermieter die Modernisierungsmaßnahmen ankündigt. Ob eine solche Ankündigung den gesetzlichen Anforderungen entsprach, war zwischen den Parteien eines Rechtsstreits vor dem BGH streitig.

In dem zu entscheidenden Fall beabsichtigte die Vermieterin, einen Balkon anbauen zu lassen. Neben einem Wanddurchbruch erforderte dies Folgemaßnahmen wie etwa die Demontage und Verlegung von Heizung und Elektroleitungen sowie Maurer- und Malerarbeiten. Die Ankündigung erfolgte stichwortartig unter taggenauer Angabe des Beginns und der voraussichtlichen Dauer der einzelnen Arbeiten. Eine Kostenschätzung fügte die Vermieterin bei und leitete daraus eine voraussichtliche monatliche Mieterhöhung von ca. 120,- € ab.

Die Weigerung des Mieters, die Modernisierungsmaßnahme zu dulden, weil die Informationen über den Umfang der Arbeiten unzureichend seien, hielten die Richter in ihrem Urteil vom 28.09.2011 für unzulässig (Aktenzeichen VIII ZR 242/10). Ausreichend sei, wenn sich der Mieter aufgrund der Ankündigung ein realitätsnahes Bild von der beabsichtigten Modernisierung und der sich daraus ergebenden Veränderung der Wohnung machen könne. Zudem müsse der Mieter Kenntnis darüber erlangen, welche Auswirkungen dies auf die Höhe der Miete und den Gebrauch der Wohnung haben kann. Eine Erwähnung jeder Einzelheit der Baumaßnahme sei hingegen nicht erforderlich.

Sicherheitszuschlag auf Betriebskostenvorauszahlungen unzulässig

In seiner Entscheindung vom 29.09.2011 (Aktenzeichen VIII ZR 294/10) hatte sich der BGH mit der Frage zu beschäftigen, ob der Vermieter über die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen hinaus einen abstrakten Sicherheitszuschlag verlangen kann. Mit seinem Urteil lehnt der BGH einen solchen Zuschlag als unzulässig ab.

Nach § 560 Abs. 4 BGB sei zwar jede Partei berechtigt, die Vorauszahlungen nach einer Abrechnung anzupassen. Grundlage hierfür sei jedoch die letzte erteilte Abrechnung. Ein darüber hinausgehender Sicherheitszuschlag sei mit dieser Regelung nicht zu vereinbaren und könne vom Vermieter somit auch nicht verlangt werden. Lediglich wenn Kostensteigerungen konkret zu erwarten sind, könne der Vermieter eine Erhöhung der Vorauszahlungen über die sich aus der letzten Abrechnung ergebenden Werte verlangen.