Honorar bei überflüssiger Ausführungsplanung

Um Bauzeiten einhalten zu können, wird mit der Ausführungsplanung (Leistungsphase 5) oft bereits vor Erteilung einer Baugenehmigung begonnen. In seinem Verfahren 5 U 224/11 nahm das OLG Koblenz mit Beschluss vom 29.09.2011 zu der Frage Stellung, unter welchen Voraussetzungen ein Honoraranspruch des Architekten ensteht, wenn die Ausführungsplanung aufgrund einer nicht erteilten Baugenehmigung überflüssig wird.

In dem Verfahren forderte der Bauherr das Honorar für die Ausführungsplanung nach der Leistungsphase 5 des zugrunde liegenden Architektenvertrages zurück, nachdem das Bauvorhaben wegen einer nicht beachteten Hochwasserlinie nicht genehmigt wurde. Der beklagte Architekt argumentierte, dass der Auftraggeber gewusst und gebilligt habe, dass die Ausführungsplanung vorgezogen werden. Dieser Argumentation folgte das OLG Koblenz jedoch nicht.

Werde die Baugenehmigung versagt, schulde der Auftraggeber das Honorar für die Ausführungsplanung nach der Leistungsphase 5 nur, wenn er das Vorziehen der Ausführungsplanung ausdrücklich verlangt und das Risiko übernommen habe, dass die vorgezogene Leistung des Architekten später nicht benötigt werde. Dies setze voraus, dass der Auftraggeber nachweisbar darüber aufgeklärt worden sei, dass nutzlose vergütungspflichtige Arbeiten entstehen können.

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