Werner Helleckes verurteilt

Der als früherer DFB-Spielerberater (u. a. Ailton) bekannte Werner Helleckes wurde durch Urteil des LG Köln vom 08.09.2010 (Aktenzeichen: 4 O 191/08) zu Schadensersatzzahlungen in Höhe von insgesamt 67.003,68 € verurteilt. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.

Die von der Rechtsanwaltskanzlei Spoth Beyer Reidlingshöfer vertretenen Kläger waren Lizenznehmer der Hell-Sport System GmbH, die unter der Bezeichnung “Final Kick Sportswear” einen Direktvertrieb von Sportbekleidung betrieb. Geschäftsführer der Hell-Sport System GmbH war Herr Helleckes, der das von ihm entwickelte Geschäftsmodell u. a. mit der Expertise seiner Familie im Textilvertrieb und seinen durch die langjährige Tätigkeit als Spielerberater erworbenen Kontakten zu Vereinen und Global Playern bewarb.

Ferner hieß es in einem für Interessenten an dem Lizenzmodell erstellten Systemhandbuch, es habe ein Feldversuch stattgefunden, an dem “ein junger Türke, der noch nie im Verkauf tätig war, ein Außendienstmitarbeiter der Assekuranz, ein Jugendleiter eines Fußballvereins [und] ein Immobilienmakler” beteiligt gewesen seien. Diese vier Personen, die noch nie etwas mit dem Vertrieb von Sportartikeln zu tun gehabt hätten, sollten laut dem Handbuch in der Zeit von September bis November 2003 einen Umsatz von 117.609,78 € erwirtschaftet haben.

Wie sich später herausstellte, waren zwei der angeblich vollkommen unbedarften Testpersonen Herr Helleckes selbst und sein Sohn Christian, mithin also Personen, mit deren Expertise das Geschäftsmodell an anderer Stelle gerade beworben wurde. Aufgrund dessen sah es das LG Köln als erwiesen an, dass der Beklagte seinen Aufklärungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei. Dabei habe es der Beklagte zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Lizenznehmer mit dem Modell scheitern und die mit dem Vertragsschluss verbundenen Ausgaben zum Erwerb einer Lizenz bzw. eines sog. Systemfahrzeugs vergebens getätigt haben würden. Aus diesem Grund sei er den Klägern in Höhe von deren Kosten zum Schadensersatz verpflichtet.

Richter drängte Kläger durch Drohung zum Vergleich

In seinem Verfahren 2 AZR 544/08 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 12.05.2010 über einen denkwürdigen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger behauptete, er sei von dem Richter der Vorinstanz durch Drohung zu einem Vergleichsschluss bewegt worde, den er nicht habe schließen wollen.

In der Sache ging es um einen Kündigungsschutzprozess des Klägers. Das Arbeitsgericht hatte die Kündigung der beklagten Arbeitgeberin durch Urteil vom 30.03.2005 für unwirksam erklärt. Auf die Berufung der Beklagten kam es am 16.08.2006 zu einer mündlichen Verhandlung. Zuvor zwischen den Parteien geführte Vergleichsverhandlungen waren erfolglos geblieben – offenbar sehr zum Unmut des Vorsitzenden Richters. Dieser kommentierte den Vortrag des Klägers gleich zu Beginn der Verhandlung mit den Worten: “Passen Sie auf, was Sie sagen; es wird sonst alles gegen Sie verwendet.”

In der Folgezeit verhandelten die Parteien dann über die Höhe eines Abfindungsanspruchs des Klägers. Auf dessen Vorschlag eines Betrages in Höhe von 150.000,- € erwiderte der Vorsitzende: “Sie haben keine Chance, höchstens 20 Prozent, Sie müssen das machen” und weiter: “Sie spielen Vabanque [...] Was Sie machen ist unverantwortlich im Hinblick auf Ihre familiäre Situation”. Die Situation gipfelte schließlich in Äußerungen des Richters wie “Seien Sie vernünftig. Sonst müssen wir Sie zum Vergleich prügeln”, “Ich reiße Ihnen sonst den Kopf ab” und “Sie werden sonst an die Wand gestellt und erschossen”. Als der schließlich zu verstehen gab, dass er Mittag essen gehen wolle, wurde der Vergleich geschlossen. Als dem Kläger später bewusst wurde, dass er durch die Verhandlungsführung zum Vergleichsschluss bestimmt worden war, widerrief er den Vergleich unter allen erdenklichen Gesichtspunkten.

In seinem Urteil entschied das BAG, dass der Vergleich wegen eines Verstoßes gegen § 123 Abs. 1 BGB unwirksam sei, da sich der Kläger aufgrund der Drohungen des Vorsitzenden in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befunden habe. Zwar könne die bloße Verdeutlichung von Prozessrisiken regelmäßig nicht als Drohung gewertet werden. Den Äußerungen des Vorsitzenden könne jedoch ein drohendes Element nicht abgesprochen werden. Durch diese Verhandlungsführung habe der Vorsitzende bei dem Kläger den Eindruck erweckt, dieser müsse sich zwingend der Autorität des Gerichts beugen, um nicht Gefahr zu laufen, kein unbefangenes und abgewogenes Urteil zu erlangen, wenn er sich dem Vergleichsschluss weiter widersetze. Der Vergleich sei daher nichtig, so das Gericht.

Überlange Gerichtsverfahren – ein strukturelles Problem

Mit seinem Urteil vom 02.09.2010 (Aktenzeichen: 46344/06 – Rumpfl/Deutschland) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügt, dass es in Deutschland keinen Rechtsbehelf gegen überlange zivil- und verwaltungsgerichtliche Verfahren gibt. Ein Vorwurf, der aus anwaltlicher Sicht leider nur bestätigen lässt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren, das über vier Instanzen geführt wurde, dauerte es insgesamt 13 Jahre, bis eine endgültige Entscheidung vorlag. Dabei nahm alleine das Berufungsverfahren vor dem OVG Magdeburg einen Zeitraum von fast acht Jahren ein. Eine erste Verzögerung dieses Verfahrens trat ein, als das Gericht das Verfahren ohne ersichtlichen Grund mehr als ein Jahr und sechs Monate nicht betrieb, eine weitere, als sich vor dem Termin zu mündlichen Verhandlung im Juli 2001 herausstellte, dass die Prozessakten des Gerichts verloren gegangen waren und ein neuer Termin nicht vor April 2004 anberaumt wurde. Über einen zwischenzeitlich von dem Beschwerdeführer erhobenen Prozesskostenhilfeantrag wurde erst nach etwa elf Monaten entschieden.

Dass über Prozesskostenhilfeanträge nicht entschieden wird oder Verfahren nicht betrieben werden, ist in der Praxis keine Seltenheit. Auch die Kanzlei Spoth Beyer Reidlingshöfer bearbeitet derzeit mehrere Verfahren, in denen über Prozesskostenhilfeanträge mehr als ein Jahr nicht entschieden wurde. Dabei indiziert bereits die Dauer alleine des PKH-Verfahrens, dass man über das jeweils vorliegende Problem trefflich streiten und somit die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos sein kann.

Gleichwohl lässt die derzeitige Rechtslage sowohl Anwalt als auch Mandant machtlos dastehen. Ein Zustand, der, wie der EGMR nun erneut festgestellt hat, gegen Art 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt. Dabei weist das Gericht darauf hin, dass mehr als die Hälfte der gegen die BRD festgestellten Konventionsverstöße diese Rechtsverletzung betreffen. Es besteht also dringender Handlungsbedarf und man darf gespannt sein, wann der im August dieses Jahres vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf für einen entsprechenden Rechtsbehelf Gesetz wird. Alleine mit einem Gesetz wird das Problem jedoch nicht zu lösen sein, wenn gleichzeitig die Personalstrukturen innerhalb der Justiz immer weiter verschlankt werden.