Beschränkte Arbeitnehmerhaftung bei grober Fahrlässigkeit

Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgericht kann die Haftung eines Arbeitnehmers, der seinem Arbeitgeber in Ausführung einer betrieblich veranlassten Tätigkeit Schaden zufügt, beschränkt werden. Nach einem Urteil des BAG vom 28.10.2010 (Aktenzeichen: 8 AZR 418/09) sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch bei grober und gröbster Fahrlässigkeit anwendbar.

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Reinigungskraft einer Röntgenpraxis, als sie sich eines Abends zufällig in der Nähe ihrer Arbeitsstelle aufhielt, durch die Praxistür einen Alarmton gehört. In den Praxisräumen stellte sie fest, dass der Alarm von einem Magnetresonanztomographen ausging. Um den Alarm abzustellen, betätigte sie einen Knopf der Steuereinheit. Dabei handelte es sich allerdings nicht die Alarmabschaltung, sondern um eine Notabschaltung. Durch den so verursachten kompletten Ausfall des Geräts entstand dem Arbeitgeber ein Schaden in Höhe von ca. 30.000,- €.

Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Arbeitnehmerin zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe eines Jahresgehalts. Diese Entscheidung wurde durch das BAG bestätigt. Die Betätigung der Steuereinheit durch die Arbeitnehmerin sei zwar in besonders groben  Maße fahrlässig gewesen, da sie hätte wissen müssen, zu Bedienung einer derart komplexen Maschine nicht gewachsen zu sein. Da die Arbeitnehmerin aber im wohlverstandenen Interesse Ihres Arbeitgebers gehandelt habe, um Schaden von diesem abzuwenden und den eigenen Arbeitsplatz zu erhalten, seien die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung anzuwenden. Nach Abwägung aller Umstände sei die Begrenzung der Haftung der Arbeitnehmerin auf ein Jahresgehalt daher nicht zu beanstanden.

Vertragsstrafe wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsvertrags

Mit seinem Urteil vom 23.09.2010 (Aktenzeichen: 8 AZR 897/08) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Vertragsstrafenabrede wegen vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsvertrags unwirksam ist, wenn ihre Höhe den Wert der Arbeitsleistung bis zum Ablauf der geltenden Kündigungsfrist übersteigt.

Die beklagte Arbeitnehmerin war seit 2006 bei dem Kläger beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag sah vor, dass die ersten sechs Monate als Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gelten. Danach solle die Kündigungsfrist zwölf Wochen betragen. Ferner wurde eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts vereinbart, wenn die Beklagte das Arbeitsverhältnis rechtswidrig nicht aufnimmt, es vertragswidrig vorzeitig beendet oder außerordentlich gekündigt wird. Als die Arbeitnehmerin am 16.08.2007 wegen gesundheitlicher Beschwerden fristlos kündigte, forderte der Kläger die vereinbarte Vertragsstrafe. Mit seiner Klage hatte er letzten Endes jedoch keinen Erfolg.

Das BAG befand, dass die Vereinbarung der Vertragsstrafe die Beklagte unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Denn die einheitliche Vertragsstrafe hätte auch dann gegolten, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beendet worden wäre. Damit übersteige die Vertragsstrafe den Wert der Arbeitsleistung für die in dieser Zeit einzuhaltende Kündigungsfrist und bewirke eine Übersicherung des Arbeitgebers. Dass die Beklagte hier nach Ablauf der Probezeit gekündigt habe, ändere an dieser Beurteilung nichts. Denn die Vertragsstrafenregelung des Arbeitsvertrags sei nicht teilbar, da nicht nach der jeweils einzuhaltenden Kündigungsfrist differenziert werde.  Dies gehe zu Lasten des Arbeitgebers, entschieden die Richter und wiesen die Klage zurück.

Richter drängte Kläger durch Drohung zum Vergleich

In seinem Verfahren 2 AZR 544/08 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 12.05.2010 über einen denkwürdigen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger behauptete, er sei von dem Richter der Vorinstanz durch Drohung zu einem Vergleichsschluss bewegt worde, den er nicht habe schließen wollen.

In der Sache ging es um einen Kündigungsschutzprozess des Klägers. Das Arbeitsgericht hatte die Kündigung der beklagten Arbeitgeberin durch Urteil vom 30.03.2005 für unwirksam erklärt. Auf die Berufung der Beklagten kam es am 16.08.2006 zu einer mündlichen Verhandlung. Zuvor zwischen den Parteien geführte Vergleichsverhandlungen waren erfolglos geblieben – offenbar sehr zum Unmut des Vorsitzenden Richters. Dieser kommentierte den Vortrag des Klägers gleich zu Beginn der Verhandlung mit den Worten: “Passen Sie auf, was Sie sagen; es wird sonst alles gegen Sie verwendet.”

In der Folgezeit verhandelten die Parteien dann über die Höhe eines Abfindungsanspruchs des Klägers. Auf dessen Vorschlag eines Betrages in Höhe von 150.000,- € erwiderte der Vorsitzende: “Sie haben keine Chance, höchstens 20 Prozent, Sie müssen das machen” und weiter: “Sie spielen Vabanque [...] Was Sie machen ist unverantwortlich im Hinblick auf Ihre familiäre Situation”. Die Situation gipfelte schließlich in Äußerungen des Richters wie “Seien Sie vernünftig. Sonst müssen wir Sie zum Vergleich prügeln”, “Ich reiße Ihnen sonst den Kopf ab” und “Sie werden sonst an die Wand gestellt und erschossen”. Als der schließlich zu verstehen gab, dass er Mittag essen gehen wolle, wurde der Vergleich geschlossen. Als dem Kläger später bewusst wurde, dass er durch die Verhandlungsführung zum Vergleichsschluss bestimmt worden war, widerrief er den Vergleich unter allen erdenklichen Gesichtspunkten.

In seinem Urteil entschied das BAG, dass der Vergleich wegen eines Verstoßes gegen § 123 Abs. 1 BGB unwirksam sei, da sich der Kläger aufgrund der Drohungen des Vorsitzenden in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befunden habe. Zwar könne die bloße Verdeutlichung von Prozessrisiken regelmäßig nicht als Drohung gewertet werden. Den Äußerungen des Vorsitzenden könne jedoch ein drohendes Element nicht abgesprochen werden. Durch diese Verhandlungsführung habe der Vorsitzende bei dem Kläger den Eindruck erweckt, dieser müsse sich zwingend der Autorität des Gerichts beugen, um nicht Gefahr zu laufen, kein unbefangenes und abgewogenes Urteil zu erlangen, wenn er sich dem Vergleichsschluss weiter widersetze. Der Vergleich sei daher nichtig, so das Gericht.