Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgericht kann die Haftung eines Arbeitnehmers, der seinem Arbeitgeber in Ausführung einer betrieblich veranlassten Tätigkeit Schaden zufügt, beschränkt werden. Nach einem Urteil des BAG vom 28.10.2010 (Aktenzeichen: 8 AZR 418/09) sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch bei grober und gröbster Fahrlässigkeit anwendbar.
In dem zu entscheidenden Fall hatte die Reinigungskraft einer Röntgenpraxis, als sie sich eines Abends zufällig in der Nähe ihrer Arbeitsstelle aufhielt, durch die Praxistür einen Alarmton gehört. In den Praxisräumen stellte sie fest, dass der Alarm von einem Magnetresonanztomographen ausging. Um den Alarm abzustellen, betätigte sie einen Knopf der Steuereinheit. Dabei handelte es sich allerdings nicht die Alarmabschaltung, sondern um eine Notabschaltung. Durch den so verursachten kompletten Ausfall des Geräts entstand dem Arbeitgeber ein Schaden in Höhe von ca. 30.000,- €.
Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Arbeitnehmerin zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe eines Jahresgehalts. Diese Entscheidung wurde durch das BAG bestätigt. Die Betätigung der Steuereinheit durch die Arbeitnehmerin sei zwar in besonders groben Maße fahrlässig gewesen, da sie hätte wissen müssen, zu Bedienung einer derart komplexen Maschine nicht gewachsen zu sein. Da die Arbeitnehmerin aber im wohlverstandenen Interesse Ihres Arbeitgebers gehandelt habe, um Schaden von diesem abzuwenden und den eigenen Arbeitsplatz zu erhalten, seien die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung anzuwenden. Nach Abwägung aller Umstände sei die Begrenzung der Haftung der Arbeitnehmerin auf ein Jahresgehalt daher nicht zu beanstanden.