Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen

Mit Beschluss vom 21. September 2011 (Aktenzeichen: IV ZR 289/10) hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 24. November 2010 (Aktenzeichen: 27 U 8/10) zurückgewiesen. Das von den Rechtsanwälte Spoth Beyer Reidlingshöfer für den von ihnen vertretenen Beklagten erstrittene Urteil ist damit rechtskräftig.

Gegenstand des Streits zwischen den Parteien war ein Darlehen über 21.500,- €. Zum Beweis der Gewährung des Darlehens legte der Kläger eine Urkunde vor, die der Beklagte unterschrieben haben sollte. Zum weiteren Beweis der Echtheit der Unterschrift legte er eine weitere Urkunde über ein weiteres, angeblich früher gewährtes Darelehen in Höhe von 2.500,- € vor.

Das gerichtlich in Auftrag gegebene Schriftgutachten stellte fest, dass die Unterschrift unter dem zweiten Vertrag mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit von dem Beklagten stamme. Aufgrund diverser Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers, wie es zu dem Darlehensvertrag gekommen sei, genügten die Feststellungen des Gutachters dem Oberlandesgericht Köln nicht für eine Verurteilung des Beklagten, der die Darlehensgewährung bestritt.

Da der Kläger türkischer Herkunft war, machte er in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof geltend, er sei in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt gewesen. Obwohl er durch einen der türkischen Sprache mächtigen Rechtsanwalt vertreten wurde, hätte ihn das Oberlandesgericht Köln nicht ohne Beiziehung eines Dolmetschers anhören dürfen. Dieser Argumentation folgte der Bundesgerichtshof jedoch nicht. Der Kläger habe zuvor in zwei Instanzen rügelos ohne Beiziehung eines Dolmetschers verhandelt und war zudem durch einen sprachkundigen Bevollmächtigten vertreten. Daher sei er mit der Rüge nunmehr ausgeschlossen.

Filmfonds und Schadensersatz

Schadensersatzansprüche eines Anlegers, der in einen Filmfonds investierte, ergeben sich in Abhängigkeit von der jeweiligen Sachverhaltskonstellation möglicherweise daraus, dass der Anleger nicht über besondere Provisionsvereinbarungen mit einem bestimmten Vertriebsunternehmen unterrichtet wurde. Über derartige Vertriebskosten könne nicht nach Belieben verfügt und die Provisionszahlungen aufgestockt und aus Mitteln finanziert werden, die prinzipiell für andere Aufgaben vorgesehen sind. Außerdem muss ein Emissions- oder Verkaufsprospekt darüber aufklären, wenn mit dem Vertrieb zu besonderen Konditionen ein Unternehmen betraut werde, an dem ein Gesellschafter der Komplementärin maßgeblich beteiligt ist. Hat die Treuhänderin von diesem Umstand Kenntnis, ist auch sie verpflichtet, den Anleger darüber zu informieren.

(Quelle: BGH, Urteil v. 29.05.2008, III ZR 59/07)

Deutsche Beamten Vorsorge Immobilienholding AG (DBVI AG)

Zahlreiche Anleger, die einen Wertpapiersparvertrag über Aktien der Deutschen Beamtenvorsorge Immobilienholding AG (DBVI AG) mit der VR Bank Aalen oder Privatbank Reithinger, München, abgeschlossen haben, erlebten im Sommer 2006 eine böse Überraschung. Ihnen wurde nämlich mitgeteilt, dass die DBVI AG einen Verlust in Höhe der Hälfte ihres Eigenkapitals zu verzeichnen habe.

Dies allein wäre für viele Anleger jedoch noch nicht weiter dramatisch gewesen. Die Beamten Selbsthilfe in Bayern GmbH, die C&H Vermögensplan GmbH oder die European Securities Invest SECI GmbH haben schließlich vertraglich garantiert, dass der Anleger per Saldo keinen Verlust erleiden werde. Es wurde damit nämlich zugesagt, dass wenigstens die von den Anlegern eingezahlten und für den Aktienkauf verwendeten Beträge nach dem Ende der Vertragslaufzeit ausbezahlt werden.

Die für zahlreiche Anleger unangenehme Überraschung bestand nun zunächst darin, dass die SECI GmbH mitteilte, die Garantie sei bei einem Kursverfall der DBVI Aktie möglicherweise nicht mehr werthaltig, weil die SECI GmbH finanziell überfordert sein könne und die Garantieleistungen evtl. nicht werde erbringen können. Bemerkenswert ist insoweit schon, dass die SECI GmbH alle Anleger anschrieb, obwohl sie tatsächlich gar nicht Garantiegeberin aller Anleger war. Dies war nämlich teilweise die Beamten Selbsthilfe in Bayern GmbH (BSB GmbH). Zu der BSB GmbH liegen dem Handelsregister keinerlei Jahresabschlüsse vor. Auch ist diese Gesellschaft seit geraumer ohne Geschäftsführer, obwohl die Gesellschafter nach hiesigem Kenntnisstand durchaus dazu in der Lage sind, die Bestellung eines Geschäftsführers zu beschließen. Letztlich ist die BSB GmbH unter der bekannten Adresse auch nicht erreichbar. Es liegen unserer Kanzlei zudem Dokumente vor, die belegen, dass die SECI GmbH einigen Anlegern mitteilte, sie haben die Garantieverpflichtungen von der BSB GmbH übernommen. Hierbei würde es sich allerdings um eine Schuldübernahme handeln, die ohne Zustimmung des Anlegers als Garantieberechtigtem gar nicht wirksam sein dürfte. Sofern die SECI GmbH als Garantiegeberin somit überhaupt in Frage kommt, ist festzustellen, dass diese in ihrem Jahresabschluss für das Jahr 2004 Rückstellungen für Garantieverpflichtungen in Höhe von rund 1 Million Euro auswies. Das von ihr gleichzeitig dargestellte Anlagevolumen belief sich demgegenüber auf rund 42 Millionen Euro. Dies veranlasste die Wirtschaftsprüfer schon damals zu dem ausdrücklichen Hinweis, dass die SECI GmbH bei einem Kursverfall der DBVI Aktie möglicherweise nicht in der Lage ist, die Garantieleistungen zu erbringen, weil dies ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überschreite.

Es konnte durch unsere Kanzlei zudem ermittelt werden, dass die in den Emissionsprospekten für die einzelnen Immobilien ausgewiesenen Anschaffungspreise jedenfalls teilweise falsch angegeben wurden. So wurde eine Immobilie in Köln in dem Emissionsprospekt mit einem Anschaffungspreis von rund 52,7 Millionen DM ausgewiesen, obwohl sich aus der notariellen Urkunde ein Kaufpreis von 42,7 Millionen DM ergibt. Bemerkenswerter Weise wurde diese Immobilie im Jahr 2005 veräußert zu einem Preis von rund 23,8 Millionen Euro veräußert. Nach den Angaben in dem Jahresabschluss der DBVI AG für das Jahr 2005 wurde damit ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 5,5 Millionen Euro erwirtschaftet. Abzüglich dieses Gewinns verbleibt demnach ein Betrag in Höhe von 18,3 Millionen Euro. Die Immobilie wurde demnach im Jahr 1994 offenbar zu einem Preis von nur rund 36 Millionen DM erworben. Der Emissionsprospekt, für dessen Richtigkeit u.a. Herr Klaus Thannhuber einstand, wies demnach zum Teil völlig überhöhte Anschaffungspreise aus. Es ist daher zu vermuten, dass diese überhöhten Preise auch in den Bilanzen der DBVI ihren Niederschlag gefunden haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht mehr verwunderlich, dass die DBVI AG in den vergangenen Jahren massive Abwertungen ihres Immobilienbestandes vornehmen musste, was letztlich in einem Verlust in Höhe der Hälfte des Eigenkapitals gipfelte.

Ergebnis dieser Entwicklung waren erhebliche Kursverluste bei der Aktie der DBVI AG, die aktuellt mit einem Kurs von 0,10 Euro notiert wird. Der durchschnittliche Anschaffungskurs, den die Anleger zu zahlen hatten, belief sich auf rund 8,00 €. Diese katastrophale Kursentwicklung und die fehlenden Argumente für die desolate wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft in den vergangenen Jahren dürften auch Grund dafür sein, dass der Jahresabschluss für das Jahr 2006 bisher nicht veröffentlicht wurde, einige Mitglieder des Aufsichtsrates ihre Ämter niederlegten und diese bisher nicht neu besetzt werden konnten.

Anleger, die über einen Wertpapiersparvertrag auf Aktien der DBVI AG verfügen oder Beteiligungen an der Deutschlandfonds KG halten, sollten in jedem anwaltlichen Rat einholen, bevor sie in dieser Angelegenheit in irgendeiner Weise tätig werden.