In dem Verfahren AZ.: 14 U 88/11 vor dem OLG Celle stritten ein Bauherr und ein am Bau beteiligter Handwerker um Schadensersatz wegen einer Durchfeuchtung des Mauerwerks.
Der Beklagte, der mit dem Einbau von Kupferrohren in den Fußbodenaufbau beauftragt war, verteidigte sich mit der Behauptung, es könne nicht nachgewiesen werden, dass ein Mangel seiner Werkleistung vorliege. In einem wegen der Schäden in Auftrag gegebenen Gutachten sei festgestellt worden, dass in den betreffenden Rohren mehrere Millimeter lange Risse vorhanden seien. Diese Risse seien auf mechanische Einwirkungen von außen zurückzuführen.
Allerdings war es nach den Feststellungen der ersten Instanz auch so, dass der Beklagte eine nach DIN erforderliche Prüfung nicht erbracht hat. Auf dieses Erfordernis wies auch das Merkblatt für Dichtigkeitsprüfungen von Trinkwasserinstallationen des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima hin.
In seinem Urteil vom 30.11.2011 entschied das Gericht, dass der Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe. Da bei der Verlegung von Rohren in den Boden in der Regel keine Kontrolle der Werkleistung mehr stattfinden könne, habe der Werkunternehmer besondere Sorgfalt walten zu lassen. Indem er jedoch die nach DIN erforderliche Dichtigkeitsprüfung nicht vorgenommen habe, sei der Beklagte dieser Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und habe somit grob fahrlässig gehandelt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Schaden hätte vermieden werden können, wenn der Beklagte die einschlägigen DIN-Vorschriften beachtet hätte. Somit hätte der Beklagte beweisen müssen, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn sämtliche Prüfungsobliegenheiten beachtet worden wären.