Grobe Fahrlässigkeit bei Verstoß gegen DIN-Vorschriften

In dem Verfahren AZ.: 14 U 88/11 vor dem OLG Celle stritten ein Bauherr und ein am Bau beteiligter Handwerker um Schadensersatz wegen einer Durchfeuchtung des Mauerwerks.

Der Beklagte, der mit dem Einbau von Kupferrohren in den Fußbodenaufbau beauftragt war, verteidigte sich mit der Behauptung, es könne nicht nachgewiesen werden, dass ein Mangel seiner Werkleistung vorliege. In einem wegen der Schäden in Auftrag gegebenen Gutachten sei festgestellt worden, dass in den betreffenden Rohren mehrere Millimeter lange Risse vorhanden seien. Diese Risse seien auf mechanische Einwirkungen von außen zurückzuführen.

Allerdings war es nach den Feststellungen der ersten Instanz auch so, dass der Beklagte eine nach DIN erforderliche Prüfung nicht erbracht hat. Auf dieses Erfordernis wies auch das Merkblatt für Dichtigkeitsprüfungen von Trinkwasserinstallationen des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima hin.

In seinem Urteil vom 30.11.2011 entschied das Gericht, dass der Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe. Da bei der Verlegung von Rohren in den Boden in der Regel keine Kontrolle der Werkleistung mehr stattfinden könne, habe der Werkunternehmer besondere Sorgfalt walten zu lassen. Indem er jedoch die nach DIN erforderliche Dichtigkeitsprüfung nicht vorgenommen habe, sei der Beklagte dieser Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und habe somit grob fahrlässig gehandelt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Schaden hätte vermieden werden können, wenn der Beklagte die einschlägigen DIN-Vorschriften beachtet hätte. Somit hätte der Beklagte beweisen müssen, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn sämtliche Prüfungsobliegenheiten beachtet worden wären.

Honorar bei überflüssiger Ausführungsplanung

Um Bauzeiten einhalten zu können, wird mit der Ausführungsplanung (Leistungsphase 5) oft bereits vor Erteilung einer Baugenehmigung begonnen. In seinem Verfahren 5 U 224/11 nahm das OLG Koblenz mit Beschluss vom 29.09.2011 zu der Frage Stellung, unter welchen Voraussetzungen ein Honoraranspruch des Architekten ensteht, wenn die Ausführungsplanung aufgrund einer nicht erteilten Baugenehmigung überflüssig wird.

In dem Verfahren forderte der Bauherr das Honorar für die Ausführungsplanung nach der Leistungsphase 5 des zugrunde liegenden Architektenvertrages zurück, nachdem das Bauvorhaben wegen einer nicht beachteten Hochwasserlinie nicht genehmigt wurde. Der beklagte Architekt argumentierte, dass der Auftraggeber gewusst und gebilligt habe, dass die Ausführungsplanung vorgezogen werden. Dieser Argumentation folgte das OLG Koblenz jedoch nicht.

Werde die Baugenehmigung versagt, schulde der Auftraggeber das Honorar für die Ausführungsplanung nach der Leistungsphase 5 nur, wenn er das Vorziehen der Ausführungsplanung ausdrücklich verlangt und das Risiko übernommen habe, dass die vorgezogene Leistung des Architekten später nicht benötigt werde. Dies setze voraus, dass der Auftraggeber nachweisbar darüber aufgeklärt worden sei, dass nutzlose vergütungspflichtige Arbeiten entstehen können.

Pauschalierung entgangenen Gewinns in AGB

Mit seinem Urteil vom 05.05.2011 (Aktenzeichen: VII ZR 181/10) hat der BGH zur Pauschalierung entgangenen Gewinns in einem Werkvertrag Stellung genommen. Die Entscheidung bringt insbesondere für Fertighaus- und Ausbauverträge eine wichtige Rechtssicherheit.

Die Parteien des Rechtsstreits schlossen einen Werkvertrag über ein Ausbauhaus zu einem Gesamtpreis. Angaben zu den Preisen einzelner Leistungen enthielt der Vertrag nicht. Dafür sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers vor, dass er im Falle einer freien Kündigung durch den Auftraggeber 15 Prozent des Teilbetrages aus dem Gesamtpreis, der auf die noch nicht erbrachten Leistungen entfalle, als Pauschale für den ihm entgangenen Gewinn erhalte. Dem Auftraggeber stehe allerdings das Recht des Gegenbeweises zu, dass der dem Auftragnehmer nach § 649 BGB zustehenden Betrag wesentlich niedriger sei als die Pauschale.

Nach der Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber verlangte der Auftragnehmer die vereinbarten 15 Prozent des Gesamtpreises. Dem hielt der Bauherr entgegen, dass die Klausel unwirksam sei.

Der BGH entschied den Streit zugunsten des Auftraggebers. Soweit dem Auftraggeber die Möglichkeit eines Nachweises eingeräumt werde, dass dem Auftragnehmer nach § 649 BGB überhaupt keine oder eine wesentlich geringere Vergütung zustehe, entspreche die Klausel den gesetzlichen Anforderungen. Auch die Höhe der Pauschale sei nicht zu beanstanden. Die Vergütungsklage des Auftragnehmers scheitere jedoch daran, dass die Klausel wegen einer Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei. Denn der Vertrag nehme nicht vorhandene Berechnungsgrößen bezug, indem er vorsieht, dass die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nach (nicht vereinbarten) Vertragspreisen abgerechnet werden. Wie hoch der Teilbetrag sei, aus dem sich die Pauschale in Höhe von 15 Prozent ergebe, gehe aus dem Vertrag, der lediglich eine Gesamtpreisvereinbarung enthalte jedoch nicht hervor. Diese Unklarheit gehe zu Lasten des Verwenders der Klausel.