Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Ablichtungen aus der Nachlassakte

Mit seinem Beschluss vom 17.03.2011 (Aktenzeichen 1 W 457/10) hat das Kammergericht entschieden, dass ein Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Ablichtungen aus der Nachlassakte zusteht, wenn ihm ein Einsichtsrecht nach §§ 13 Abs. 2 357 Abs. 1 FamFG zusteht.

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Erblasserin in einem notariellen Testament von 1974 verfügt, dass der Vermächtnisnehmerin ihr gesamter Schmuck nebst Pelzen zustehen solle. Neben diesem Testament hinterließ die Erblasserin insgesamt sechs weitere Testamente, wobei sie in einer handschriftlichen Verfügung von 1990 die Vermächtnisanordnung wiederholte. Als die Vermächtnisnehmerin die Erbin zur Erfüllung des Vermächtnisses aufforderte, wandte diese ein, das Vermächtnis sei durch die späteren letztwilligen Verfügungen widerrufen worden. Auf ihren Antrag wurde der Vermächtnisnehmerin Einsicht in die Nachlassakte gewährt. Den Antrag auf Fertigung von Ablichtungen hieraus wies das Nachlassgericht jedoch zurück.

Auf die Beschwerde der Vermächtnisnehmerin hob das Kammergericht den Beschluss des Nachlassgerichts auf und wies dieses an, der angeforderten Ablichtungen zu erteilen. Da sie ausreichend glaubhaft gemacht habe, dass sie Vermächtnisnehmerin sei, liege das nach § 13 Abs. 2 FamFG erforderliche berechtigte Interesse an einer Einsicht in die Nachlassakte vor. Des Weiteren ergebe sich aus der Behauptung der Erbin, das Vermächtnis sei widerrufen worden, das nach § 357 Abs. 1 FamFG erforderliche rechtliche Interesse an der Einsicht in eine bereits eröffnete Verfügung von Todes wegen. Der Anspruch auf Erteilung von Ablichtungen aus der Nachlasakte sei darüber hinaus nicht von der Darlegung eines berechtigten oder rechtlichen Interesses abhängig und stehe auch nicht im Ermessen des Nachlassgerichts. Die geforderten Ablichtungen seien demnach zu erteilen.

Heimkosten sind Nachlassverbindlichkeiten

In dem Verfahren Az.: 24 U 97/10 wies das OLG Düsseldorf durch Beschluss vom 26.10.2010 darauf hin, dass es die durch die Unterbringung in einem Pflegeheim entstehenden Kosten nach dem Tod des Bewohners als Nachlassverbindlichkeiten ansieht. Auf diesen Hinweis nahm der Beklagte, der zuvor schon durch das LG Wuppertal zur Zahlung verurteilt worden war, seine Berufung zurück.

Zu dem Verfahren war es gekommen, nachdem ein Heimträger den Witwer und Alleinerben einer verstorbenen Bewohnerin auf Zahlung rückständiger Heimkosten in Anspruch genommen hatte. In dem der Pflege der Erblasserin zugrunde liegenden Heimvertrag war geregelt, dass der jeweilige Bewohner Alleinschuldner des Heimentgelts sei. Soweit ein öffentlicher Kostenträger das Heimentgelt ganz oder teilweise übernommen hatte, verpflichtete sich der Heimträger, die Abrechnung unmittelbar gegenüber dem Kostenträger vorzunehmen. Dieser entschied jedoch durch Leistungsbescheid, dass es dem Ehemann und Alleinerben der Hilfeempfängerin zuzumuten sei, die Sozialhilfeaufwendungen teilweise zu ersetzen.

Das OLG teilte den Prozessparteien durch Hinweisbeschluss mit, dass es die ausstehenden Heimentgeltanteile für Nachlassverbindlichkeiten gem §§ 1922, 1967 BGB halte, für die der Erbe, hier also der beklagte Ehemann, hafte. Eine Verlagerung des Bewilligungsrisikos hinsichtlich sozialrechtlicher Leistungen auf den klagenden Heimträger sei nach dem Heimvertrag nicht beabsichtigt gewesen. auch habe der Sozialhilfeträger die rückständigen Heimkosten durch den Leistungsbescheid nicht übernommen. Folglich müsse sich der Heimträger für die Erstattung noch offener Kosten zunächst an den oder die Erben wenden. Erst wenn der Nachlass zu deren Ausgleich nicht ausreicht, kommt eine Haftung des Sozialhilfeträgers in Betracht.

Nachlasspflegschaft für außergerichtliche Inanspruchnahme

Nach § 1961 BGB hat das Nachlassgericht in den Fällen des § 1960 Abs. 1 BGB eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, wenn der Gläubiger einen Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, dies zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs beantragt. Mit Beschluss vom 10.12.2010 (Aktenzeichen: 2 Wx 198/10) hat das OLG entschieden, dass eine Nachlasspflegschaft auch dann anzuordnen ist, wenn der Gläubiger seine Ansprüche nicht sogleich gerichtlich geltend machen will, sondern zunächst eine außergerichtliche Erfüllung anstrebt.

In dem Fall beantragte die Vermieterin des Erblassers, um das Mietverhältnis und die Mieträume wieder in Besitz nehmen zu können. Nachdem das Nachlassgericht den Antrag drei Mal als unbegründet zurückgewiesen hatte, legte die Antragstellerin eine sofortige Beschwerde ein, der das OLG Köln statt gab. Es entspreche dem Sinn und Zweck der Regelung des § 1961 BGB, wenn sich ein Nachlassgläubiger zunächst außergerichtlich mit dem zu bestellenden Nachlasspfleger ins Benehmen setzen wolle und der Prozessweg nur notfalls beschritten werden solle, so die Richter.