Haftung von Dienstanbietern für fremde Inhalte

Mit seinem Urteil vom 17.08.2011 (Az.: I ZR 57/09) hat der BGH seine Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit eines Dienstanbieters im Sinne des Teledienstgesetzes (TDG) für fremde Inhalte fortgeschrieben und konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen ein Dienstanbieter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Auf der Internetplattform www.ebay.de der Beklagten boten Verkäufer sog. Stift-Parfums mit einer Füllmenge von 20 ml an. Die Klägerin, die die Inhaberin der Markenrechte an diesen Parfums ist, forderte die Beklagte durch eine Abmahung außergerichtlich auf, die Angebote zu entfernen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass sie die beanstandeten Angebote beendet habe und die Angaben der Klägerin bei der weiteren Kontrolle des Marktplatzes berücksichtigen werde. Eine Unterlassungserklärung, wie in der Abmahnung gefordert, gab die Beklagte jedoch nicht ab.

Die Klägerin verfolgte ihr Unterlassungsbegehren daraufhin gerichtlich weiter, allerdings ohne Erfolg. Eine Verhaltenspflicht des Dienstanbieters, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen könne, entstehe erst, nachdem der Dienstanbieter Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt habe. Erlange der Dienstanbieter aber erst durch die Abmahnung des Gläubigers des Unterlassungsanspruch Kenntnis von der Rechtsverletzung, liege noch keine Verletzungshandlung vor, die eine Wiederholungsgefahr begründen könne. Hierfür sei vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Verletzungen erforderlich.

Haftung für missbräuchliche Nutzung eines eBay-Accounts

Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, weil der Inhaber des Kontos seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff anderer gesichert hat, wird ihm die Handlung des Dritten wie eine eigene Handlung zugerechnet. Dies entschied der BGH mit seinem Urteil vom 11. März 2009 (Aktenzeichen: I ZR 114/06).

Der Beklagte unterhielt bei dem Internet-Auktionshaus eBay ein eigenes Benutzerkonto. Die Zugangsdaten zu diesem Konto bewahrte er, für alle Familienmitglieder frei zugänglich, in seinem Schreibtisch auf. Über das Konto verkaufte seine Ehefrau ein Halsband, das einer Schmuckreihe der Marke “Cartier” nachgebildet war. In dem Angebotstext beschrieb sie den Artikel mehrfach mit dem Zusatz “Cartier Art”.

Die Klägerinnen, die Inhaber von Rechten an der Marke “Cartier” bzw. von Urheberrechten der Original-Schmuckreihe sind, nahmen den Beklagten auf Unterlassung, Aukunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch und bekamen schließlich letztinstanzlich Recht. Denn die Zugangsdaten eines eBay-Kontos erfüllten eine Identifikationsfunktion, die den Inhaber dazu verpflichte, seine Zugangsdaten unter Verschluss zu halten. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, hafte er für die dadurch geschaffene Gefahr der Unklarheit für den Rechtsverkehr, welche Person unter dem Mitgliedskonto tatsächlich gehandelt hat, so die Richter.

Nutztungsersatz für mangelhafte Lieferung

In dem Verfahren VIII ZR 200/05 hatte der BGH über die Frage zu entscheiden, ob der Lieferant einer mangelhaften Sache von einem Verbraucher Ersatz für die Nutzungen verlangen könne, die dieser zwischen der Lieferung und der Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache gezogen hat. Geklagt hatte ein Verbraucherverband, der den Lieferanten auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 67,86 € an die Käuferin eines Herdes in Anspruch nahm. Bei dem Gerät zeigte sich innerhalb der Verjährungsfrist ein Mangel, den der Lieferant durch Lieferung eines mangelfreien Gerätes behob. Für die von der Käuferin zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen verlangte er Ersatz in Höhe des vorstehend genannten Betrages.

Da das Gesetz in § 439 Abs. 4 i. V. m. §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 100 BGB dem Lieferanten einen solchen Anspruch zugesteht, dies aber nicht in Einklang mit der Richtlinie 1994/44/EG des Europäischen Parlaments steht, legte der BGH diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vor. Die europäischen Richter waren der Auffassung, dass die deutsche Regelung der Richtlinie widerspricht. Denn der Gemeinschaftsgesetzgeber habe die Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes zu einem wesentlichen Bestandteil des Verbraucherschutzes machen wollen. Zudem sei der Lieferant ausreichend dadurch geschützt, dass er die Nachlieferung verweigern könne, wenn sie sich wegen unzumutbarer Kosten als unverhältnismäßig erweist (Urteil vom 17. April 2008 – Rs C-404/06 – Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände).

Gestützt auf diese Entscheidung des EuGH sprachen die Bundesrichter der Käuferin eine Rückerstattung des Betrages zu.