Schlussanträge: Bei Internetgeschäften genügen Anschrift und Email

Der Generalanwalt beim EuGH hat in dem Verfahren C 298/07 in seinen Schlussanträgen dafür plädiert, dass die Benennung einer Telefonnummer durch die Anbieter von Geschäften im Internet vor Vertragsschluss nicht notwendig ist. Voraussetzung sei allerdings, dass der Weg der elektronischen Post angemessen und ausreichend ist, um einen schnellen Kontakt zu dem Anbieter herzustellen und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation einzuleiten.

Haftung für Markenverletzungen

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 30.04.2008, Aktenzeichen I ZR 73/05, abermals entschieden, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Nutzer der Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten. Danach ist der Betreiber einer solchen Plattform nach Kenntniserlangung von Markenverletzungen verpflichtet, das konkrete Angebot zu sperren und im Rahmen des Zumutbaren Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.

Haftung bei Verletzung von Namensrechten im Internet

Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen seiner Entscheidung vom 10. April 2008 (Aktenzeichen: I ZR 227/05) die Sichtweise der Instanzgerichte bestätigt, dass Internetauktionshäuser – in diesem Fall ebay – und andere Host-Provider eine Pflicht trifft, die Verletzung von Namensrechten im Rahmen des Zumutbaren für die Zukunft zu verhindern, wenn diese vom Namensinhaber auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wurden. Eine allgemeine Überwachungspflicht trifft die Host-Provider nach dem Gesetz hingegen nicht, so dass eine fortlaufende Überprüfung der eingestellten Informationen auf Rechtsverletzungen nicht zu erfolgen hat. Dennoch wurde das Urteil aufgehoben, weil bisher keine Feststellungen dazu getroffen wurden, ob es ebay technisch möglich und zumutbar ist, weitere Verletzungen des Namensrechts zu verhindern.

Fazit: Es darf daher mit Spannung abgewartet werden, wie diese Frage von den Instanzgerichten beantwortet wird.