Nach § 554 BGB hat der Mieter einer Wohnung Modernisierungsmaßnahmen zu dulden. Diese Duldungspflicht wird jedoch nur ausgelöst, wenn der Vermieter die Modernisierungsmaßnahmen ankündigt. Ob eine solche Ankündigung den gesetzlichen Anforderungen entsprach, war zwischen den Parteien eines Rechtsstreits vor dem BGH streitig.
In dem zu entscheidenden Fall beabsichtigte die Vermieterin, einen Balkon anbauen zu lassen. Neben einem Wanddurchbruch erforderte dies Folgemaßnahmen wie etwa die Demontage und Verlegung von Heizung und Elektroleitungen sowie Maurer- und Malerarbeiten. Die Ankündigung erfolgte stichwortartig unter taggenauer Angabe des Beginns und der voraussichtlichen Dauer der einzelnen Arbeiten. Eine Kostenschätzung fügte die Vermieterin bei und leitete daraus eine voraussichtliche monatliche Mieterhöhung von ca. 120,- € ab.
Die Weigerung des Mieters, die Modernisierungsmaßnahme zu dulden, weil die Informationen über den Umfang der Arbeiten unzureichend seien, hielten die Richter in ihrem Urteil vom 28.09.2011 für unzulässig (Aktenzeichen VIII ZR 242/10). Ausreichend sei, wenn sich der Mieter aufgrund der Ankündigung ein realitätsnahes Bild von der beabsichtigten Modernisierung und der sich daraus ergebenden Veränderung der Wohnung machen könne. Zudem müsse der Mieter Kenntnis darüber erlangen, welche Auswirkungen dies auf die Höhe der Miete und den Gebrauch der Wohnung haben kann. Eine Erwähnung jeder Einzelheit der Baumaßnahme sei hingegen nicht erforderlich.