Verkürzung eines Fahrverbots wegen Verfahrensverzögerung

In seinem Beschluss vom 24.03.2011 (Aktenzeichen: III-3 RBs 70/10) hat das OLG Hamm entschieden, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zur Verkürzung eines verhängten Fahrverbots führen könne. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde.

Mit Urteil vom 25.01.2010 wurde der Betroffene wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, die er mit Schriftsatz vom 10.03.2010 begründete. Das Urteil wurde ihm am 17.04.2010 zugestellt. Bei dem für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständigen OLG ging die Akte mit der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft allerdings erst ein Dreivierteljahr später, nämlich am 28.01.2011 ein. Ein nachvollziehbarer Grund für die Verfahrensverzögerung war nicht erkennbar.

Dass OLG bestätigte zwar das Urteil, entschied jedoch gleichzeitig, dass das Fahrverbot aufgrund der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als teilweise vollstreckt gelte. Auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren bestehe ein Anspruch des betroffenen, dass das Verfahren in angemessener Zeit abgeschlossen werde. Da zwischen dem Rotlichtverstoß und der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ein Zeitraum von zweidreiviertel Jahren vergangen sei und dies der fünffachen Verjährungsfrist für einen solchen Verstoß entspreche, sei vorliegend von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auszugehen. Daher sei eine Reduzierung des Fahrverbots um eine Woche erforderlich und angemessen.

Keine Haftungsbeschränkung bei Verkehrssicherheitstraining

In seinem Verfahren Az.: 12 U 1529/09 hatte das OLG Koblenz über die Wirksamkeit einer Haftungsbeschränkung in den Teilnahmebedingungen des Veranstalters eines Verkehrssicherheitstrainings zu entscheiden. Mit seinem Urteil vom 14.03.2011 gab es der auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gerichteten Klage eines Teilnehmers statt.

Anlass zu dem Verfahren gab ein Unfall, den der Beklagte im Rahmen eines Sicherheitstrainings schuldhaft verursacht hatte. Das Landgericht wies in seinem erstinstanzlichen Urteil die Klage des Geschädigten ab. Aus den Teilnahmebedingungen des Veranstalters ergebe sich eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Zudem sei hier von einem stillschweigenden Haftungsausschluss, wie er z.B. bei Rennveranstaltungen angenommen wird, auszugehen. Dieser Argumentation vermochten die Richter des OLG Koblenz jedoch nicht zu folgen.

Bei einem Fahrsicherheitstraining sei die Interessenlage nicht mit der bei einer Rennveranstaltung zu vergleichen. Denn bei einem Sicherheitstraining stehe nicht die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten im Vordergrund, sondern die Verbesserung des Fahrverhaltens. Dies ergebe sich auch aus den Teilnahmebedingungen des Veranstalters des Trainings. Von einem stillschweigenden Haftungsausschluss sei daher nicht auszugehen. Aber auch eine Beschränkung der Haftung der Teilnehmer untereinander sei nicht gegeben. Zwar enthielten die Teilnahmebedingungen des Veranstalters eine Haftunsgbeschränkung der Teilnehmer für Personen- und Sachschäden Dritter. Eine Ausdehnung dieser Haftungsbeschränkung auf das Verhalten der Teilnehmer untereinander sei jedoch überraschend im Sinne von § 305 c BGB und somit unwirksam. Zudem widerspräche eine solche Regelung der im öffentlichen Interesse liegenden Risikozurechnung im Rahmen der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG.

Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur trotz Rabatt

Nach der Rechtsprechung des BGH gilt eine Reparatur, deren Kosten 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts übersteigt, als unwirtschaftlich. Der Geschädigte kann seinen Schaden dann nur auf der Basis des Wiederbeschaffungswerts abrechnen. In dem Verfahren VI ZR 79/10 hatte der BGH nun zu entscheiden, wie sich ein Rabatt der Werkstatt auf diese Grundsätze auswirkt.

Der Wiederbeschaffunsgwert des Fahrzeugs betrug laut Gutachter 6.900 €. Demgegenüber lagen die ermittelten Reparaturkosten mit 10.028,49 € über der Grenze von 130 Prozent. Gleichwohl ließ der Kläger sein Fahrzeug nach den Vorgaben des Sachverständigen zu einem Nettorechnungsbetrag in Höhe von 8.427,30 € abzüglich eines Rabatts von 927 € reparieren und verlangte diese Kosten nun ersetzt.

Obwohl die Reparaturkosten aufgrund des Rabatts knapp unterhalb der Grenze von 130 Prozent lagen, wies der BGH die Klage ab. Die vorgelegte Reparaturrechnung bestätige die gutachterliche Schätzung eines erforderlichen Reparaturaufwands von über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts. Alleine durch die Einräumung eines derart hohen Rabatts werden die Reparatur nicht wirtschaftlich, urteilten die Richter, zumal der Kläger nicht dargetan habe, warum der nach dem Rabatt zu zahlende Betrag nun doch unterhalb der Grenze von 130 Prozent liegt.