Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur trotz Rabatt

Nach der Rechtsprechung des BGH gilt eine Reparatur, deren Kosten 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts übersteigt, als unwirtschaftlich. Der Geschädigte kann seinen Schaden dann nur auf der Basis des Wiederbeschaffungswerts abrechnen. In dem Verfahren VI ZR 79/10 hatte der BGH nun zu entscheiden, wie sich ein Rabatt der Werkstatt auf diese Grundsätze auswirkt.

Der Wiederbeschaffunsgwert des Fahrzeugs betrug laut Gutachter 6.900 €. Demgegenüber lagen die ermittelten Reparaturkosten mit 10.028,49 € über der Grenze von 130 Prozent. Gleichwohl ließ der Kläger sein Fahrzeug nach den Vorgaben des Sachverständigen zu einem Nettorechnungsbetrag in Höhe von 8.427,30 € abzüglich eines Rabatts von 927 € reparieren und verlangte diese Kosten nun ersetzt.

Obwohl die Reparaturkosten aufgrund des Rabatts knapp unterhalb der Grenze von 130 Prozent lagen, wies der BGH die Klage ab. Die vorgelegte Reparaturrechnung bestätige die gutachterliche Schätzung eines erforderlichen Reparaturaufwands von über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts. Alleine durch die Einräumung eines derart hohen Rabatts werden die Reparatur nicht wirtschaftlich, urteilten die Richter, zumal der Kläger nicht dargetan habe, warum der nach dem Rabatt zu zahlende Betrag nun doch unterhalb der Grenze von 130 Prozent liegt.

Keine Halterhaftung gegenüber Haftpflichtversicherung

In dem Verfahren Az.: VI ZR 288/09 hatte der BGH über die Klage einer Kfz-Haftpflichtversicherung gegen die Halterin eines bei ihr versicherten Leasingfahrzeugs zu entscheiden. Mit seinem Urteil vom 07.12.2010 hob es die Entscheidung des Berufungsgerichts, das die Beklagte zu einer Haftung in Höhe von 50 Prozent der regulierten Kosten verurteilt hatte, auf.

Die Beklagte war als Halterin und Leasingnehmerin des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs in einen Unfall verwickelt. Die Unfallursache konnte nicht geklärt werden. Das Berufungsgericht war der Ansicht, der Haftpflichtversicherung stünde ein Anspruch auf 50 Prozent der von ihr regulierten Kosten aus der Halterhaftung der Beklagten zu. Diese Auffassung teilte der BGH jedoch nicht.

Nach Ansicht des Gerichts besteht zwischen den Parteien kein Gesamtschuldverhältnis. Dieses könne sich allenfalls aus der Haftung des Fahrzeughalters nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ergeben, wenn durch den Betrieb des Fahrzeugs ein Schaden an einer Sache entstanden sei. Unter einer Sache im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG sei aber nur eine vom Fahrzeug verschiedene Sache zu sehen. Die Halterhaftung aus § 7 Abs. 1 StVG erstrecke sich also nicht auf das von ihm selbst gehaltene Fahrzeug. Da aufgrund des nicht mehr aufklärbaren Unfallhergangs auch kein Verschulden der Beklagten vorliege, gebe es keine rechtliche Grundlage für die Inanspruchnahme durch die Haftpflichtversicherung, so dass die Klage abzuweisen war.

Trunkenheitsfahrt mit motorisiertem Krankenfahrstuhl

Mit Beschluss vom 13.12.2010 hat das OLG Nürnberg die Revision des Fahrers eines Krankenfahrstuhls gegen eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt zurückgewiesen (Aktenzeichen: 2 St OLG Ss230/10).

Der Beschuldigte hatte mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille mit seinem motorisierten Krankenfahrstuhl am Straßenverkehr teilgenommen. In der Vorinstanz wurde er wegen einer Trunkenheitsfahrt im Sinne von § 316 StGB verurteilt. Das OLG Nürnberg bestätigte diese Entscheidung.

Auch ein motorisierter Krankenfahrstuhl sei ein Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB. Es bestehe lediglich die Besonderheit, dass mit einem solchen Gefährt auch dort, wo nur Fußgängerverkehr zulässig ist, zumindest mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden dürfe. Aber auch beim Fahren mit einem motorisierten Krankenfahrstuhl liege absolute Fahruntüchtigkeit ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vor. Gründe, die ein Abweichen von dieser Grenze rechtfertigen, seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne kein Vergleich zum Fahren mit einem Fahrrad gezogen werden. Denn ein motorisierter Krankenfahrstuhl habe ein deutlich höheres Gefahrenpotenzial als ein Fahrrad.