Haftung von Dienstanbietern für fremde Inhalte

Mit seinem Urteil vom 17.08.2011 (Az.: I ZR 57/09) hat der BGH seine Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit eines Dienstanbieters im Sinne des Teledienstgesetzes (TDG) für fremde Inhalte fortgeschrieben und konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen ein Dienstanbieter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Auf der Internetplattform www.ebay.de der Beklagten boten Verkäufer sog. Stift-Parfums mit einer Füllmenge von 20 ml an. Die Klägerin, die die Inhaberin der Markenrechte an diesen Parfums ist, forderte die Beklagte durch eine Abmahung außergerichtlich auf, die Angebote zu entfernen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass sie die beanstandeten Angebote beendet habe und die Angaben der Klägerin bei der weiteren Kontrolle des Marktplatzes berücksichtigen werde. Eine Unterlassungserklärung, wie in der Abmahnung gefordert, gab die Beklagte jedoch nicht ab.

Die Klägerin verfolgte ihr Unterlassungsbegehren daraufhin gerichtlich weiter, allerdings ohne Erfolg. Eine Verhaltenspflicht des Dienstanbieters, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen könne, entstehe erst, nachdem der Dienstanbieter Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt habe. Erlange der Dienstanbieter aber erst durch die Abmahnung des Gläubigers des Unterlassungsanspruch Kenntnis von der Rechtsverletzung, liege noch keine Verletzungshandlung vor, die eine Wiederholungsgefahr begründen könne. Hierfür sei vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Verletzungen erforderlich.

Haftung für missbräuchliche Nutzung eines eBay-Accounts

Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, weil der Inhaber des Kontos seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff anderer gesichert hat, wird ihm die Handlung des Dritten wie eine eigene Handlung zugerechnet. Dies entschied der BGH mit seinem Urteil vom 11. März 2009 (Aktenzeichen: I ZR 114/06).

Der Beklagte unterhielt bei dem Internet-Auktionshaus eBay ein eigenes Benutzerkonto. Die Zugangsdaten zu diesem Konto bewahrte er, für alle Familienmitglieder frei zugänglich, in seinem Schreibtisch auf. Über das Konto verkaufte seine Ehefrau ein Halsband, das einer Schmuckreihe der Marke “Cartier” nachgebildet war. In dem Angebotstext beschrieb sie den Artikel mehrfach mit dem Zusatz “Cartier Art”.

Die Klägerinnen, die Inhaber von Rechten an der Marke “Cartier” bzw. von Urheberrechten der Original-Schmuckreihe sind, nahmen den Beklagten auf Unterlassung, Aukunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch und bekamen schließlich letztinstanzlich Recht. Denn die Zugangsdaten eines eBay-Kontos erfüllten eine Identifikationsfunktion, die den Inhaber dazu verpflichte, seine Zugangsdaten unter Verschluss zu halten. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, hafte er für die dadurch geschaffene Gefahr der Unklarheit für den Rechtsverkehr, welche Person unter dem Mitgliedskonto tatsächlich gehandelt hat, so die Richter.

Markenverletzung durch Wiederaufarbeitung

Das Landgericht Düsseldorf stellte in seinem Urteil vom 10.04.2008 (Aktenzeichen 4 O 377/01) fest, dass derjenige eine Markenverletzung begeht, der eine mit dem Zeichen des Markeninhabers versehene Originalware fabrikneu aufarbeitet und das Zeichen des Markeninhabers an der veränderten Ware belässt. Das aufarbeitende Unternehmen benutzt nämlich ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren, die identisch mit denjenigen sind, für die die Marke eingetragen ist, Art. 9 Abs. 1 a) GMV.