Mit seinem Urteil vom 17.08.2011 (Az.: I ZR 57/09) hat der BGH seine Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit eines Dienstanbieters im Sinne des Teledienstgesetzes (TDG) für fremde Inhalte fortgeschrieben und konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen ein Dienstanbieter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf der Internetplattform www.ebay.de der Beklagten boten Verkäufer sog. Stift-Parfums mit einer Füllmenge von 20 ml an. Die Klägerin, die die Inhaberin der Markenrechte an diesen Parfums ist, forderte die Beklagte durch eine Abmahung außergerichtlich auf, die Angebote zu entfernen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass sie die beanstandeten Angebote beendet habe und die Angaben der Klägerin bei der weiteren Kontrolle des Marktplatzes berücksichtigen werde. Eine Unterlassungserklärung, wie in der Abmahnung gefordert, gab die Beklagte jedoch nicht ab.
Die Klägerin verfolgte ihr Unterlassungsbegehren daraufhin gerichtlich weiter, allerdings ohne Erfolg. Eine Verhaltenspflicht des Dienstanbieters, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen könne, entstehe erst, nachdem der Dienstanbieter Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt habe. Erlange der Dienstanbieter aber erst durch die Abmahnung des Gläubigers des Unterlassungsanspruch Kenntnis von der Rechtsverletzung, liege noch keine Verletzungshandlung vor, die eine Wiederholungsgefahr begründen könne. Hierfür sei vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Verletzungen erforderlich.