Urheberrechtsvergütung für Drucker

Mit seinem Urteil vom 06.12.2007 (Aktenzeichen: I ZR 94/05) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass für einen Drucker keine Vergütungspflicht nach § 54a UrhG besteht, weil solche Geräte nicht zur Vornahme einer Vervielfältigung durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Nur mit einem Drucker könne nicht vervielfältigt werden und auch im Zusammenwirken mit anderen Geräten sind Drucker nicht dazu bestimmt oder geeignet, Vervielfältigungen vorzunehmen.

Urheberrecht und Selbstbestimmungsrecht

Ob Umbaumaßnahmen einer Kirchengemeinde am Altarraum eine Urheberrechtsverletzung darstellen und die Kirchengemeinde daher verpflichtet ist, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, darüber hatte jüngst der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Das Gerichte urteilte, dass ein Anspruch des Urhebers nicht bestehe (Urteil vom 20. März 2008, Aktenzeichen: I ZR 166/05). Zwar verstoßen Umbaumaßnahmen grundsätzlich gegen das urheberrechtliche Änderungsverbot, da auch der Eigentümer eines sog. Werkoriginals an dem ihm gehörenden Original vornehmen darf. Der Urheber habe einen Anspruch darauf, dass das von ihm geschaffene Werk unverändert erhalten bleibt.

Im jeweiligen Einzelfall sei jedoch zu ermitteln, ob die Interessen des Eigentümers gegenüber den Interessen des Urhebers Vorrang genießen. Dies sei vorliegend aufgrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und der Religionsfreiheit zu bejahen. Weiterhin müsse auf Seiten des Urhebers bei Werken der Baukunst berücksichtigt werden, dass im bekannt ist, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte. Daher müsse er damit rechnen, dass wechselnde Bedürfnisse des Eigentümers eine Änderung des Bauwerks notwendig machen können.

Wettbewerbswidrige Widerrufsbelehrung in AGB

Das Landgericht Köln geht davon aus, dass in AGB für den Fernabsatzhandel mittels Internet enthaltene Widerrufsbelehrung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauter ist, wenn für den Beginn der Widerrufsfrist nur auf den Erhalt der Belehrung und gerade nicht auch auf den Eingang der Ware beim Kunden abgestellt wird. Zur Begründung wird auf § 312d Abs. 2 BGB verwiesen, der für den Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich auf den Eingang der Ware beim Kunden abstelle. Da es sich hierbei um eine den Schutz des Verbrauchers bezweckende Regelung handele, die sicherstellen soll, dass der Verbraucher die Ware vor Ablauf der Widerrufsfrist hinreichend prüfen kann, ist der Lauf der Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Ware in Gang gesetzt. Eine davon abweichende Widerrufsbelehrung tangiert wesentliche Interessen des Verbrauchers und der Mitbewerber, da der Verbraucher regelmäßig von der Richtigkeit der Widerrufsbelehrung und somit von einer verkürzten Widerrufsfrist ausgehen wird. Derart ausgestaltete Widerrufsbelehrungen sind gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig.