Mit Urteil vom 11.11.2011 (Aktenzeichen: 6 O 1388/10) hat das Landgericht Dresden die Klage des Freistaats Sachsen gegen den von den Rechtsanwälten Spoth Beyer Reidlingshöfer vertretenen Beklagten abgewiesen. Mit seiner Klage begehrte der Freistaat Sachsen die Rückforderung von Zuschüssen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” in Höhe von 212.186,13 €.
Zuschussnehmerin war eine GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war. Die Förderung erfolgte dabei auf der Grundlage von zwei Zuschussverträgen über jeweils 163.102,11 € und 49.084,02 € und wurde gewährt durch die Sächsische Aufbaubank, die ihre Ansprüche später an den Kläger abtrat. Als die GmbH am 28.05.2005 Insolvenz anmelden musste, forderte der Kläger die Rückzahlung der Zuschüsse. Später stützte er seine Ansprüche auf die Behauptung, die Zuschussnehmerin habe die vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Schaffung von Arbeitsplätzen nicht eingehalten.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Beklagte für den Zuschuss über 49.084,02 € nicht hafte. Zwar seien alle Schreiben an die Zuschussnehmerin und ihn persönlich adressiert gewesen. Eine ausdrückliche Übernahme der gesamtschuldnerischen Haftung des Beklagten neben der GmbH ließe sich diesem Zuschussvertrag indes nicht entnehmen. Insoweit sei die Klage daher unbegründet.
Hinsichtlich des Vertrages über die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 163.102,11 € endete die Fördermaßnahme nach Ansicht des Gerichts am 31.08.2001. Von diesem Zeitpunkt an sei der Beklagte für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern für einen Zeitraum von drei Jahren, also bis zum 31.08.2004, an eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel gebunden gewesen. Für die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen habe hingegen eine Mittelbindungsfrist von fünf Jahren gegolten, die am 31.08.2006 geendet habe. Da der Kläger bei seiner Forderung jedoch keine entsprechende Differenzierung vorgenommen habe, wies das Gericht die Klage als unschlüssig ab.