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	<title>Rechtsanwälte Spoth Beyer Reidlingshöfer</title>
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	<description>Aktuelle Rechtsprechung</description>
	<lastBuildDate>Sat, 12 May 2012 16:10:42 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Gewährleistung für Fehlplanung beim Vollarchitekturauftrag</title>
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		<pubDate>Tue, 08 May 2012 08:11:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Spoth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Architektenhonorar]]></category>
		<category><![CDATA[Architektenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fehlplanung]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährleistungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[HOAI]]></category>

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		<description><![CDATA[Die vergangenen Tage standen ganz im Zeichen des Honorarrechts für Architekten. Der Fall des von Rechtsanwälte Spoth Beyer Reidlingshöfer betreuten Architekten wirft einige interessante Fragen auf, z.B. wann der Auftraggeber Mängel der Planung rügen muss. Unser Mandant war mit einem &#8230; <a href="http://www.sbr-rechtsanwaelte.de/blog/baurecht/gewahrleistung-fur-fehlplanung-beim-vollarchitekturauftrag/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die vergangenen Tage standen ganz im Zeichen des Honorarrechts für Architekten. Der Fall des von Rechtsanwälte Spoth Beyer Reidlingshöfer betreuten Architekten wirft einige interessante Fragen auf, z.B. wann der Auftraggeber Mängel der Planung rügen muss.</p>
<p>Unser Mandant war mit einem Vollarchitekturauftrag für ein Wohnhaus beauftragt. Nach einer längeren Planungsphase stellte er für die Auftraggeber einen Antrag auf Baugenehmigung, die von der zuständigen Behörde auch bewilligt und auf deren Basis mit dem Bau begonnen wurde.</p>
<p>Als die Decke für das Erdgeschoss des Hauses gegossen war, stellten die Auftraggeber fest, dass ihr Bett nicht in das Schlafzimmer passt. Geplant war ein Schlafzimmer für ein Bett der Größe zwei mal zwei Meter. Diese Bett war auch in den Genehmigungsunterlagen, welche die Auftraggeber unterschrieben hatten, eingezeichnet. Tatsächlich war das Bett der Auftraggeber jedoch wesentlich größer. Deswegen veranlassten die Auftraggeber unseren Mandanten, die Treppe in das OG umzuplanen und die dafür vorgesehene Öffnung in der Decke des Erdgeschosses schließen zu lassen.</p>
<p>Kurz vor Fertigstellung des Bauwerks kam es zum Zerwürfnis zwischen den Vertragsparteien. Der Mandant legte seine Schlussrechnung und die Auftraggeber weigerten sich zu zahlen. In dem anschließenden Verfahren wandten sie ein, die Planung sei von Anfang an fehlerhaft gewesen und ihnen stünden Schadensersatzansprüche zu. Einer Aufforderung des Klägers zur Nacherfüllung habe es nicht bedurft, da dies bei einer Fehlplanung nicht möglich sei. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das so richtig sein kann?</p>
<p>Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag. Ob der Besteller eines Werkes Schadensersatzansprüche geltend machen kann, hängt davon ab, dass er den Werkunternehmer erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert hat. Mithin muss der Bauherr die von dem Architekten gefertigten Pläne überprüfen, soweit es ihm möglich ist. Hierzu hätten die Auftraggeber vor der Unterzeichnung der Genehmigungsunterlagen und dem Beginn des Baus Gelegenheit gehabt. Es wäre ihnen auch möglich gewesen zu überprüfen, mit welchen Abmessungen unser Mandant ein Bett in das Schlafzimmer eingeplant hat. Hierzu hätte es nur eines Lineals bedurft.</p>
<p>Es bleibt abzuwarten, wie das Verfahren weitergehen wird. Aus unserer Sicht steht dem Vergütungsanspruch unseres Mandanten nichts entgegen.</p>
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		<title>Verjährungshemmung durch selbständiges Beweisverfahren</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Apr 2012 12:53:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Spoth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mangel]]></category>
		<category><![CDATA[Selbständiges Beweisverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>
		<category><![CDATA[Werklohnanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Anspruch des Auftragnehmers auf seinen Werklohnanspruch ist davon abhängig, dass das Werk durch den Auftraggeber abgenommen wurde oder zumindest abnahmereif ist. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme wegen angeblicher Mängel, hemmt ein selbständiges Beweisverfahren über diese Mängel die Verjährung des &#8230; <a href="http://www.sbr-rechtsanwaelte.de/blog/baurecht/verjahrungshemmung-durch-selbstandiges-beweisverfahren/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Anspruch des Auftragnehmers auf seinen Werklohnanspruch ist davon abhängig, dass das Werk durch den Auftraggeber abgenommen wurde oder zumindest abnahmereif ist. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme wegen angeblicher Mängel, hemmt ein selbständiges Beweisverfahren über diese Mängel die Verjährung des Werklohnanspruchs. Dies hat der BGH durch Beschluss vom 09.02.2012 (Aktenzeichen: VII ZR 135/11) entschieden.</p>
<p>In dem entschiedenen Fall stellte der klagende Handwerker dem Auftraggeber im Jahr 2003 die Schlussrechnung für seine Arbeiten. Nachdem der Auftraggeber sowohl die Abnahme als auch den Ausgleich der Schlussrechnung verweigerte, beantragte der Kläger Ende 2004 ein selbständiges Beweisverfahren. Das Verfahren endete im April 2007. Es wurde festgestellt, dass keine Mängel vorlagen.</p>
<p>Als der Handwerker im April 2009 eine Klage auf Zahlung des Werklohns erhob, berief sich der Beklagte auf Verjährung. Er meinte, dass es in dem selbständigen Beweisverfahren nur um die Mängel, nicht aber um den Werklohnanspruch des Klägers gegangen sei. Dieser Anspruch sei nicht von der verjährungshemmenden Wirkung des selbständigen Beweisverfahrens erfasst gewesen. Dies sah der BGH jedoch anders. Da die Mangelfreiheit Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs ist, sei auch die Verjährung des Anspruchs auf den Werklohn durch das selbständige Beweisverfahren gehemmt gewesen.</p>
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		<title>Leistungskürzung &#8220;auf Null&#8221; wegen grober Fahrlässigkeit</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Mar 2012 07:38:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philipp Spoth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fahruntüchtigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Haftpflichtversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungskürzung]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit seinem Urteil vom 11.01.2012 (Aktenzeichen: IV ZR 251/10) hat der BGH die von einem Haftpflichtversicherer vorgenommene Leistungskürzung &#8220;auf Null&#8221; wegen einer grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Obliegenheiten des Versicherten für rechtens erklärt. Der Beklagte hatte im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit einen &#8230; <a href="http://www.sbr-rechtsanwaelte.de/blog/verkehrsrecht/leistungskurzung-auf-null-wegen-grober-fahrlassigkeit/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit seinem Urteil vom 11.01.2012 (Aktenzeichen: IV ZR 251/10) hat der BGH die von einem Haftpflichtversicherer vorgenommene Leistungskürzung &#8220;auf Null&#8221; wegen einer grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Obliegenheiten des Versicherten für rechtens erklärt.</p>
<p>Der Beklagte hatte im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verursacht. Seine Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden des Unfallgegners und nahm den Beklagten in voller Höhe in Regress.</p>
<p>Der BGH entschied, dass die Haftpflichtversicherung berechtigt sei, eine Leistungskürzung &#8220;auf Null&#8221; vorzunehmen. Bereits in seinem Urteil vom 22.06.2011 hatte der BGH festgestellt, dass nach § 81 Abs. 2 VVG eine solche Kürzung durch die Haftpflichtversicherung gerechtfertigt ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall derart grob fahrlässig herbeigeführt habe, dass sich der Schweregrad des Verschuldens dem Vorsatz annähere. Diese Grundsätze seien auf die Haftung des Versicherungsnehmers für die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten nach § 28 VVG zu übertragen. Auch die Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrtversicherungen (AKB) schließen nach Ansicht des BGH die Möglichkeit der Haftpflichtversicherung, den Versicherungsnehmer voll in Regress zu nehmen, nicht aus.</p>
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