Sicherheitszuschlag auf Betriebskostenvorauszahlungen unzulässig

In seiner Entscheindung vom 29.09.2011 (Aktenzeichen VIII ZR 294/10) hatte sich der BGH mit der Frage zu beschäftigen, ob der Vermieter über die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen hinaus einen abstrakten Sicherheitszuschlag verlangen kann. Mit seinem Urteil lehnt der BGH einen solchen Zuschlag als unzulässig ab.

Nach § 560 Abs. 4 BGB sei zwar jede Partei berechtigt, die Vorauszahlungen nach einer Abrechnung anzupassen. Grundlage hierfür sei jedoch die letzte erteilte Abrechnung. Ein darüber hinausgehender Sicherheitszuschlag sei mit dieser Regelung nicht zu vereinbaren und könne vom Vermieter somit auch nicht verlangt werden. Lediglich wenn Kostensteigerungen konkret zu erwarten sind, könne der Vermieter eine Erhöhung der Vorauszahlungen über die sich aus der letzten Abrechnung ergebenden Werte verlangen.

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