Vorsicht bei Abnahmeklauseln in Bauträgerverträgen

Mit Urteil vom 13.12.2011 (Aktenzeichen: 9 U 2533/11) hat das OLG München die Klage der Erwerber einer Doppelhaushälfte wegen vorhandener Baumängel abgewiesen. Erhoben wurde die Klage im Februar 2011. Zu diesem Zeitpunkt seien die Ansprüche der Kläger jedoch bereits verjährt gewesen, urteilten die Richter.

In einem Bauträgervertrag vom 16.08.2005 verpflichteten sich die Kläger, eine im Bau befindliche noch fertig zu stellende Doppelhaushälfte zu erwerben. In einer Klausel dieses Vertrages war vorgesehen, dass eine Gesamtabnahme unter Auflistung der zu Zeitpunkt der Abnahmeerklärung noch vorhandenen Mängel zu erfolgen habe. Trotz einer Vielzahl von Baumängeln und obwohl sämtliche Außenanlagen noch fehlten, erklärten die Kläger am 21.09.2005 die Gesamtabnahme des Bauvorhabens.

Unstreitig war, dass zum Zeitpunkt der Abnahme noch keine Abnahmereife vorlag. Auch bestünden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abnahmeklausel in dem Bauträgervertrag. Dies ändere jedoch nichts an der Wirksamkeit der von den Klägern erklärten Abnahme. Somit habe die fünfjährige Verjährungsfrist für Baumängel am 21.09.2005 zu laufen begonnen und vor Klageerhebung im Februar 2011 geendet.

Die Abnahme einer Werkleistung wird in vielen baurechtlichen Fällen zu einem Problem. Viele juristische Laien sind sich der Tragweite ihrer Erklärung nicht bewusst. Im Zweifel sollte daher zuvor immer ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

Enterbung von Verwandten

Dem Verfahren 15 W 701/10 des OLG Hamm lag ein Testament zugrunde, in dem die Erblasserin verfügt hatte, dass “jegliche Forderungen von Verwandten (mit denen auch seit Jahrzehnten keinerlei Kontakt besteht) ausdrücklich ausgeschlossen” sein sollten. Den Antrag eines gesetzlichen Erben auf Erteilung eines Erbscheins, der die gesetzliche Erbfolge ausweisen sollte, lehnte das Nachlassgericht ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das OLG mit Beschluss vom 09.12.2011 zurück.

Die Erblasserin selbst wurde von ihren Verwandten ausgeschlossen, da sie ein nichteheliches Kind war. Dieser Umstand sei bei der Auslegung des Testaments zu berücksichtigen, so das Gericht. Zwar bestünde ein Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Erblasser das Erbrecht irgendeines Verwandten dem Erbrecht des Fiskus vorzieht. Die Enterbung aller Verwandten sei hier jedoch schon aus der nächstliegenden Wortbedeutung des Testaments zu schließen und werde gestützt durch die Lebensgeschichte der Erblasserin. Bei dem Testament handele sich daher um eine Enterbung ohne Einsetzung einer ansonsten als Erben bedachten Person. Dies stellt nach § 1938 BGB eine zulässige Verfügung von Todes wegen dar.

Rückgewähr schwiegerelterlicher Zuwendungen

Mit seinem Urteil vom 20.07.2011 (Aktenzeichen: XII ZR 149/09) hat der BGH zu der Frage Stellung genommen, ob Schwiegereltern von einem geschiedenen Schwiegerkind Leistungen zurückfordern können, die auf eine Gesamtschuld der Eheleute erbracht wurden.

Die Beklagte und ihr geschiedener Ehemann, der Sohn der Kläger, hatten während der Ehezeit zu hälftigem Miteigentum ein Grundstück erworben. Auf den Kaufpreis der Immobilie zahlten die Kläger während des Bestands der Ehe insgesamt 59.821,18 €. Nachdem die Ehe ihres Sohnes mit der Beklagten rechtskräftig geschieden war, zahlten sie weitere Beträge in Höhe von insgesamt 38.582,93 €.

Die Immobilie wurde nach der Trennung von dem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn bewohnt. Als die Beklagte die Teilungsversteigerung beantragte, forderten die Kläger von ihr den sich aus ihren Zahlungen ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 98.404,11 € zurück. Mit ihrem Begehren hatten die Kläger jedoch nur teilweise Erfolg.

Der BGH entschied, dass es sich bei den Zuwendungen der Kläger um Schenkungen gehandelt habe. Deren Geschäftsgrundlage sei der Fortbestand der Ehe des Sohnes mit der Beklagten gewesen. Diese Geschäftsgrundlage sei mit dem Scheitern der Ehe weggefallen, so dass grundsätzlich ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte bestehe. Allerdings gelte dies nur für Zahlungen, die während der Ehezeit geleistet wurden. Darüber hinaus müsste bei die Beklagten durch die Zahlung einen Vermögensvorteil erlangt haben und dieser müsste zum Zeitpunkt der Scheidung auch noch vorhanden gewesen sein. Zur Feststellung dieser Tatsachen wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück verwiesen.