Mit Urteil vom 13.12.2011 (Aktenzeichen: 9 U 2533/11) hat das OLG München die Klage der Erwerber einer Doppelhaushälfte wegen vorhandener Baumängel abgewiesen. Erhoben wurde die Klage im Februar 2011. Zu diesem Zeitpunkt seien die Ansprüche der Kläger jedoch bereits verjährt gewesen, urteilten die Richter.
In einem Bauträgervertrag vom 16.08.2005 verpflichteten sich die Kläger, eine im Bau befindliche noch fertig zu stellende Doppelhaushälfte zu erwerben. In einer Klausel dieses Vertrages war vorgesehen, dass eine Gesamtabnahme unter Auflistung der zu Zeitpunkt der Abnahmeerklärung noch vorhandenen Mängel zu erfolgen habe. Trotz einer Vielzahl von Baumängeln und obwohl sämtliche Außenanlagen noch fehlten, erklärten die Kläger am 21.09.2005 die Gesamtabnahme des Bauvorhabens.
Unstreitig war, dass zum Zeitpunkt der Abnahme noch keine Abnahmereife vorlag. Auch bestünden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abnahmeklausel in dem Bauträgervertrag. Dies ändere jedoch nichts an der Wirksamkeit der von den Klägern erklärten Abnahme. Somit habe die fünfjährige Verjährungsfrist für Baumängel am 21.09.2005 zu laufen begonnen und vor Klageerhebung im Februar 2011 geendet.
Die Abnahme einer Werkleistung wird in vielen baurechtlichen Fällen zu einem Problem. Viele juristische Laien sind sich der Tragweite ihrer Erklärung nicht bewusst. Im Zweifel sollte daher zuvor immer ein Rechtsanwalt konsultiert werden.