Baurecht

Das Baurecht untergliedert sich in das öffentliche und das private Baurecht. Der Bereich des öffentlichen Baurechts umfasst dabei das Vergaberecht, das Planungsrecht und das Überwachungsrecht. Wesentliche Fragestellung im Rahmen des Planungsrechts ist in der Regel die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens, etwa unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes, des Bauordnungsrechts oder des Naturschutzes.

Demgegenüber lässt sich das private Baurecht in die Bereiche Bauvertragsrecht, Architektenrecht bzw. Ingenieursrecht und sonstiges Baurecht unterteilen. Das private Baurecht umfasst dabei im Wesentlichen Fallgestaltungen von der Beauftragung eines Architekten mit der Planung bis hin zur Bauausführung und der Behebung von Baumängeln nach Fertigstellung . Darunter fallen auch Fragen aus dem Bauträgerrecht, dem Bauversicherungsrecht, dem Bauinsolvenzrecht, dem Architekten- und Ingenieurrecht sowie dem Vergaberecht und, da es sich dabei zumeist um Werkverträge handelt, Handwerkerleistungen.

Kennzeichnend für baurechtliche Fälle ist oft Streit zwischen den Parteien über bautechnische Fragen. Vor der eigenständigen Beauftragung eines Sachverständigen durch den Mandanten sollte mit einem Rechtsanwalt die Möglichkeit eines sog. Selbständigen Beweisverfahrens erörtert werden. Dabei handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, das der Sicherung von Beweisen dient und auf die Vermeidung eines oft langwierigen Bauprozesses mit all seinen Risiken abzielt.

Eine weitere Besonderheit ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, oft besser bekannt unter der Abkürzung VOB.

Teil A der VOB (VOB/A) enthält Regelungen zum Vergaberecht. Diese kommen zur Anwendung, wenn öffentliche Auftraggeber ihren Leistungsbedarf mittels öffentlicher Aufträge decken und den Vertragspartner in einem formalisierten Verfahren ermitteln. Hier besteht die anwaltliche Tätigkeit in der Überprüfung der Rechtsmäßigkeit des Verfahrens und der Beachtung der Verfahrensgrundsätze für bei der Vergabe nicht berücksichtigte Unternehmen.

Teil B des Regelwerks (VOB/B) dient daneben der Abwicklung von Bauvorhaben und ergänzt bzw. modifiziert das System des Werkvertragsrechts des BGB. Für Bauwerkverträge zwischen Privatleuten gilt die VOB/B nur, wenn dies zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, und auch dann nicht uneingeschränkt, da ihr Regelungsgehalt zum Teil erheblich von dem gesetzlichen Leitbild des Werkvertragsrechts abweicht. Vor der Unterzeichnung eines Bauwerkvertrages mit seinen oft weit reichenden finanziellen Folgen sollte daher unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden. Dies gilt auch bei dem Erwerb einer gebrauchten Immobilie und den damit zusammenhängenden Darlehensverträgen.

Für Honorare von Architekten und Ingenieure gibt es mit der sog. HOAI, der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, ebenfalls eine spezielle Grundlage. Streitpunkte sind hierbei oft die Prüffähigkeit der Rechnung bzw. die Höhe des Honorars oder Unstimmigkeiten im Rahmen der Bauausführung und Bauleitung. Auch hier sollten, wegen der oftmals recht hohen Streitwerte, vorschnelle Schritte vermieden und fachkundiger Rat eingeholt werden.

Die Rechtsanwaltskanzlei Spoth Beyer Reidlingshöfer vertritt in diesem Rahmen sowohl die Interessen von Unternehmern als auch von privaten Bauherren. Um unsere Mandanten in diesem Bereich gut beraten zu können, muss zunächst die vertragliche Grundlage geklärt werden. Die der Angelegenheit zugrunde liegenden Verträge sollten daher von den Mandanten zu dem Beratungsgespräch mitgebracht werden.

Das Baurecht wird in der Rechtsanwaltskanzlei Spoth Beyer Reidlingshöfer von Herrn Rechtsanwalt Philipp Spoth bearbeitet. Aus unserer Sicht lesenswerte Entscheidungen zu diesem Thema finden Sie hier.