Die erbrechtliche Tätigkeit beinhaltet die Beratung bei der Erstellung von Testamenten, die Vertretung in Erbscheinverfahren und in Streitfällen um den Nachlass sowie Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, die letztwillige Verfügung des Erblassers auszuführen. Sie kann nur durch den Erblasser selbst angeordnet werden.
Sollten zum Nachlass auch Schulden des Erblassers gehören, kann durch eine Nachlassverwaltung vermieden werden, dass der Erbe mit seinem eigenen Vermögen für diese Verbindlichkeiten haftet. Voraussetzung für die Anordnung einer Nachlassverwaltung ist regelmäßig, dass dem antragstellenden Erben ein Erbschein erteilt wurde. Ein solcher Erbschein kann in Nordrhein-Westfalen nur notariell beantragt werden. Auf Wunsch können wir Ihnen aber sehr gerne Kollegen benennen, an die Sie sich für einen entsprechenden Antrag wenden können.
Sind die Erben eines Nachlasses nicht bekannt, kann das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft anordnen. Sie dient der Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der Erben. Nach § 1961 BGB kann eine Nachlasspflegschaft auch auf Antrag eines Nachlassgläubigers angeordnet werden.
Um Ihre Interessen sachgerecht vertreten zu können, benötigen wir neben Angaben zu Testamenten oder Erbverträgen folgende Informationen:
- Nachlassverzeichnis: Um den tatsächlichen Wert eines Nachlasses ermitteln zu können und evtl. Pflichtteilansprüche berechnen zu können, ist es ratsam, Vermögen und Verbindlichkeiten des Erblassers in einem Nachlassverzeichnis gegenüber zu stellen. Auf dieser Basis lässt sich beurteilen, ob eine Erbschaft ausgeschlagen werden oder eine Nachlassverwaltung angestrebt werden sollte. Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses jederzeit helfend zur Seite.
- Güterstand: War der Erblasser verheiratet und in welchem Güterstand wurde die Ehe geführt? Besteht kein Ehevertrag, liegt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor.
- Verwandtschaftsverhältnisse: Um Erbquoten und damit letztlich auch den Pflichtteil von nicht zu Erben bestimmten Personen beziffern zu können, ist es erforderlich, sich einen Überblick über die Verwandtschaftsverhältnisse zu verschaffen.
Weitere Themen mit zunehmender Bedeutung sind die sog. Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Hierzu sind bei verschiedenen Stellen, u. a. Ärzten, Muster erhältlich. Jedoch können diese Muster nur einen ersten Anhaltspunkt dafür bieten, wie eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung aussehen sollte. Ob sie den tatsächlichen Willen des Unterzeichners hinreichend genau wiedergibt, sollte durch einen Anwalt überprüft werden.
Der Bereich Erbrecht wird in der Rechtsanwaltskanzlei Spoth Beyer Reidlingshöfer von Herrn Rechtsanwalt Philipp Spoth bearbeitet. Aufgrund seiner zahlreichen Mandate im Erbrecht wird Rechtsanwalt Spoth ab dem 01.02.2012 an dem Lehrgang “Fachanwalt für Erbrecht” teilnehmen.
Um unseren Mandanten den bestmöglichen Service zu gewährleisten, verfolgen wir regelmäßig die Entwicklung der Rechtssprechung zum Thema Erbrecht. Aus unserer Sicht wichtige und informative Entscheidungen zu diesem Thema finden Sie hier.