Keine Altersdiskriminierung bei altersbedingter Kürzung von Sozialplanabfindungen

Die Reduzierung der Abfindung für ältere Arbeitnehmer in einem Sozialplan verstößt einem Urteil des BAG vom 23.03.2010 (Aktenzeichen: 1 AZR 832/08) zufolge nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Die zwischen den Parteien streitige Regelung sah vor, dass sich der Abfindungsbetrag für Mitarbeiter, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres entlassen werden, für jeden Monat des weiteren Bestands des Arbeitsverhältnisses pauschal um 1/60 verringert. Dies entsprach bei dem zum Zeitpunkt seiner Entlassung 61 Jahre alten Kläger einem Kürzungsbetrag von 43.000,- €.

Die Richter sahen darin jedoch keine verbotene altersbedingte Diskriminierung. Zwar knüpfe diese Regelung unmittelbar an das Alter und damit an ein nach § 1 AGG verbotenes Merkmal an. Jedoch sei es Betriebspartnern nach § 10 AGG gestattet, Beschäftigte von den Leistungen eines Sozialplans auszunehmen, sofern sie wirtschaftlich abgesichert und ggf. nach dem Bezug von Arbeitslosengeld rentenberechtigt sind. Damit sei die im Streit stehende Regelung selbst dann zulässig, wenn die Rentenberechtigung nicht unmittelbar an den Bezugszeitraum für das Arbeitslosengeld anknüpfe. Entscheidend sei, dass die verbleibende Abfindung so bemessen ist, dass sie mindestens dem für den Zeitraum bis zum Renteneintritt hypothetisch anfallenden Arbeitsentgelt entspricht, so die Richter.

Zu den Voraussetzungen rückwirkender Aufhebungsverträge

In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 AZR 242/09 vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verlangte der Kläger von seinem beklagten Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 174.000,- €. Im Gegenzug bot er an, dass Arbeitsverhältnis rückwirkend zum 30. April 2008 durch Aufhebungsvertrag zu beenden. Hierzu berief er sich auf ein gemeinsames Informationsschreiben des Arbeitgebers und des Gesamtbetriebsrats, in dem beschrieben wurde, wie die Abfindung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmt werden. Konkrete Ansprüche aus diesem Schreiben wurden dabei ausdrücklich ausgeschlossen.

Den Streit nahm das BAG zum Anlass, zu den Voraussetzungen eines rückwirkenden Aufhebungsvetrags Stellung zu nehmen. Danach sei es zunächst erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis zum Auflösunbgszeitpunkt außer Vollzug gesetzt ist. Dies war jedoch nicht der Fall, da der Arbeitnehmer auch über den 30.04.2008 hinaus gearbeitet hatte.

Ferner bedürfe es eines Angebots des Arbeitgebers auf den Abschluss einer solchen Aufhebungsvereinbarung. Jedoch sei ein derartiges Angebot vorliegend nicht erkennbar. Das Informationsschreiben könne als ein solches Angebot schon deshalb nicht angesehen werden, weil Ansprüche aus diesem Schreiben ausdrücklich ausgeschlossen waren. Zudem war es von Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat verfasst und enthielt weder konkrete Angaben zum Beendigungsdatum noch zu der Abfindungshöhe. Auch aus einer möglicherweise mündlich getroffenen Abrede zwischen den Parteien ergebe sich kein Anspruch des Klägers, da das Erfordernis der Schriftform nach §§ 623, 126 BGB nicht nur für Kündigungen und Aufhebungsveträge, sondern auch für Vorverträge gelte. Das Gericht wies die Klage ab.

Kein Anspruch auf Abfindung bei verspäteter Kündigungsschutzklage

Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage, steht ihm nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ein Abfindungsanspruch zu. Der Anspruch erlischt jedoch auch dann, wenn der Arbeitnehmer verspätet klagt und die Klage später zurück nimmt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.08.2009 (Aktenzeichen: 2 AZR 267/08).

In dem Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitsnehmer ordentlich zum 31.12.2006 gekündigt. Die Kündigung, die einen Hinweis gem. § 1a KSchG enthielt, war dem Arbeitnehmer am 29.06.2006 zugegangen. Gleichwohl erhob dieser erst am 07.08.2006 Kündigungsschutzklage und gab an, die Kündigung sei ihm erst am 17.07.2006 zugegangen. Einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage stellte er nicht. Das Angebot einer Abfindung lehnte er ab. Am 21.08.2006 nahm der Arbeitnehmer die Klage zurück und begehrte in einer neuen Klage die Abfindung. Jedoch blieb er auch mit dieser Klage in allen Instanzen ohne Erfolg.

Zweck der Regelung des § 1a KSchG sei es, eine gerichtliche Auseinandersetzung der Arbeitsvertragsparteien zu vermeiden. Dies umfasse auch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist eingelegte Kündigungsschutzklagen. Der Arbeitnehmer solle nicht zunächst die Entwicklung eines Kündigungsschutzprozesses und die Klage im Falle der sich abzeichnenden Erfolglosigkeit zurück nehmen dürfen, um dann doch noch in den Genuss der Abfindung zu kommen, so das Gericht.