Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein in seinem Besitz befindliches Testament eines anderen nach dessen Tod nicht beim Nachlassgericht abliefert, kann sich gegenüber den Erben des Verstorbenen schadensersatzpflichtig machen. Das jedenfalls entschied das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 12.03.2008 (Aktenzeichen: 13 U 123/07).
In dem Fall hatte die Erblasserin mit ihrem Ehemann ein wirksames Testament errichtet, das die Kläger als ihre Erben auswies. Nach dem Tod des Ehemannes lebte sie mit dem Beklagten zusammen und errichtete mit diesem ein weiteres, allerdings unwirksames Testament.
Nach dem Tod der Erblasserin räumte der Beklagte deren persönliche Unterlagen, in denen sich auch das erste Testament befand, in den Keller, ohne sich über den Inhalt der Unterlagen Gewissheit zu verschaffen. Auch während des Erbscheinverfahrens sichtete er diese Unterlagen nicht. Erst im Prozess kam das erste Testament zutage. Dies bewertete das Gericht als fahrlässige Verletzung der Pflicht zur Ablieferung eines Testaments, wie sie sich aus § 2259 BGB ergibt. Aufgrund dieser Pflichtverletzung sei der Beklagte den Klägern gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet und habe daher die Verfahrenskosten zu tragen, so die Richter.