Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 31. Mai 2007 (Aktenzeichen: 2 AZR 200/06) nochmals klargestellt, dass die private Nutzung des Internets oder des Dienst-PCs als Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten und somit als Kündigungsgrund in Betracht kommen. Es hat allerdings auch deutlich gemacht, dass in solchen Fällen einer fristlosen Kündigung regelmäßig eine Abmahnung des Arbeitnehmers vorauszugehen hat. Eine solche Abmahnung ist aber beispielsweise dann entbehrlich, wenn es sich um eine sog. exzessive Privatnutzung des Internets handelt, die als schwere Vertragspflichtverletzung einzuordnen ist. Bei derart schweren Pflichtverletzungen ist dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Handelns ohne weiteres erkennbar und eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen.

Fazit: Einer verhaltensbedingten Kündigung wegen privater Internetnutzung hat also grundsätzlich eine Abmahnung vorauszugehen, es sei denn, das Verhalten des Arbeitnehmers stellt eine schwere Pflichtverletzung dar.