Vorsicht bei Abnahmeklauseln in Bauträgerverträgen

Mit Urteil vom 13.12.2011 (Aktenzeichen: 9 U 2533/11) hat das OLG München die Klage der Erwerber einer Doppelhaushälfte wegen vorhandener Baumängel abgewiesen. Erhoben wurde die Klage im Februar 2011. Zu diesem Zeitpunkt seien die Ansprüche der Kläger jedoch bereits verjährt gewesen, urteilten die Richter.

In einem Bauträgervertrag vom 16.08.2005 verpflichteten sich die Kläger, eine im Bau befindliche noch fertig zu stellende Doppelhaushälfte zu erwerben. In einer Klausel dieses Vertrages war vorgesehen, dass eine Gesamtabnahme unter Auflistung der zu Zeitpunkt der Abnahmeerklärung noch vorhandenen Mängel zu erfolgen habe. Trotz einer Vielzahl von Baumängeln und obwohl sämtliche Außenanlagen noch fehlten, erklärten die Kläger am 21.09.2005 die Gesamtabnahme des Bauvorhabens.

Unstreitig war, dass zum Zeitpunkt der Abnahme noch keine Abnahmereife vorlag. Auch bestünden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abnahmeklausel in dem Bauträgervertrag. Dies ändere jedoch nichts an der Wirksamkeit der von den Klägern erklärten Abnahme. Somit habe die fünfjährige Verjährungsfrist für Baumängel am 21.09.2005 zu laufen begonnen und vor Klageerhebung im Februar 2011 geendet.

Die Abnahme einer Werkleistung wird in vielen baurechtlichen Fällen zu einem Problem. Viele juristische Laien sind sich der Tragweite ihrer Erklärung nicht bewusst. Im Zweifel sollte daher zuvor immer ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

Beweiserhebung über Abnahme im Bauprozess

Die sog. Abnahme ist für die Parteien eines Bauprozesses von zentraler Bedeutung. Mit ihr erklärt der Auftraggeber, dass er die Leistung des Auftragnehmers als “im Wesentlichen als vertragsgerecht hinnimmt” und verliert damit seinen Anspruch auf Erfüllung. Für den Auftragnehmer knüpft sich an die Abnahme die Fälligkeit der Vergütung. Aufgrund dieser weitreichenden Wirkung ist es nicht verwunderlich, dass sich so viele Streitigkeiten aus dem Baurecht um den Begriff der Abnahme drehen, wie etwa der Fall, den der BGH in seinem Verfahren Aktenzeichen: VII ZR 158/09 zu entscheiden hatte.

Dort verweigerte der Auftraggeber die Abnahme mit der Begründung, es lägen Mängel vor und es stünden Restleistungen aus. Demgegenüber meinte der Autragnehmer, alle geschuldeten Leistungen ordnungsgemäß erbracht zu haben und klagte auf Ausgleich seiner Schlussrechnung. Zum Beweis der Abnahmereife bot er Zeugen- und Sachverständigenbeweise an.

Als im Prozess Schreiben des Klägers auftauchen, die den Schluss zuließen, dass die Leistungen noch nicht abnahmereif erbracht worden waren, wiesen die Vorinstanzen die Klage ohne Beweisaufnahme ab. Zur Begründung führten sie an, dass der Vergütungsanspruch ohne Abnahme noch nicht fällig sei. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers entschied der BGH mit Beschluss vom 18.05.2010 jedoch, dass diese Begründung die Entscheidung nicht trage. Denn der Werklohn werde auch dann fällig, wenn der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht verweigere. Um dies beurteilen zu können, hätten die Vorinstanzen den von dem Kläger angebotenen Beweisen nachgehen und eine Beweisaufnahme durchführen müssen, entschieden die Richter und verwiesen das Verfahren an die vorherige Instanz zurück.

Abnahme von Planungsleistungen durch schlüssiges Verhalten

Im Werkvertragsrecht kommt der Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber eine zentrale Bedeutung zu. So knüpfen neben dem Vergütungsanspruch des Unternehmers auch die Gewährleistungsrechte des Bestellers an diese Handlung an. Allerdings kann die Abnahme auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, wie der BGH in einem aktuellen Urteil vom 25.02.2010 (Aktenzeichen: VII ZR 64/09) entschied. Diesem Richterspruch lag folgender Sachverhalt zugrunde.

Im Auftrag des Bauherrn eines Einfamilienhauses erstellte ein Statiker im Jahr 2001 die Tragwerksplanung. Die entsprechende Schlussrechnung beglich der Bauherr im November 2001 ohne Abzüge und Einwände. Erst im Folgejahr kam es wegen angeblicher Mängel zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten. Gleichwohl bezog der Bauherr im Sommer 2002 das nahezu fertig gestellte Haus. Spätestens im September 2003 war der Bauherr im Besitz aller Unterlagen, die ihm eine Prüfung der Planungsleistung des Statikers ermöglichten. Dennoch forderte er Anfang 2004 weitere Unterlagen an und erhob schließlich Klage.

Der BGH entschied jedoch, dass der Kläger die Leistung des Beklagten spätestens im Dezember 2003 konkludent, also durch schlüssiges Verhalten abgenommen habe, indem er innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist keine Rügen vorgebracht habe. Der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass der Kläger die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billige. Habe der Kläger Mängelansprüche geltend machen wollen, hätte er sich die gem. § 640 Abs. 2 BGB innerhalb der Prüfungsfrist vorbehalten müssen.