Widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt

Wer sein Fahrzeug widerrechtlich auf dem Grundstück eines anderen abstellt, hat auch dann die Abschleppkosten als Schadensersatz zu tragen, wenn von dem geparkten Fahrzeug keine Behinderung ausgeht. Dies entschied der BGH nun mit Urteil vom 05.06.2009 (Aktenzeichen: V ZR 144/08).

Mit seinem Spruch entschied der BGH, dass es nicht darauf ankomme, ob das Fahrzeug behindernd geparkt sei. Der Eigentümer dürfe vielmehr jede Beeinträchtigung von seinem Grundstück fernhalten, so die Richter. Als unmittelbarer Besitzer stehe ihm insofern ein Selbsthilferecht zu, von dem er in anderer, weniger in die Rechtssphäre des Fahrzeugbesitzers eingreifenden Weise nicht Gebrauch machen könne.