Die Reduzierung der Abfindung für ältere Arbeitnehmer in einem Sozialplan verstößt einem Urteil des BAG vom 23.03.2010 (Aktenzeichen: 1 AZR 832/08) zufolge nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Die zwischen den Parteien streitige Regelung sah vor, dass sich der Abfindungsbetrag für Mitarbeiter, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres entlassen werden, für jeden Monat des weiteren Bestands des Arbeitsverhältnisses pauschal um 1/60 verringert. Dies entsprach bei dem zum Zeitpunkt seiner Entlassung 61 Jahre alten Kläger einem Kürzungsbetrag von 43.000,- €.
Die Richter sahen darin jedoch keine verbotene altersbedingte Diskriminierung. Zwar knüpfe diese Regelung unmittelbar an das Alter und damit an ein nach § 1 AGG verbotenes Merkmal an. Jedoch sei es Betriebspartnern nach § 10 AGG gestattet, Beschäftigte von den Leistungen eines Sozialplans auszunehmen, sofern sie wirtschaftlich abgesichert und ggf. nach dem Bezug von Arbeitslosengeld rentenberechtigt sind. Damit sei die im Streit stehende Regelung selbst dann zulässig, wenn die Rentenberechtigung nicht unmittelbar an den Bezugszeitraum für das Arbeitslosengeld anknüpfe. Entscheidend sei, dass die verbleibende Abfindung so bemessen ist, dass sie mindestens dem für den Zeitraum bis zum Renteneintritt hypothetisch anfallenden Arbeitsentgelt entspricht, so die Richter.