Keine Altersdiskriminierung bei altersbedingter Kürzung von Sozialplanabfindungen

Die Reduzierung der Abfindung für ältere Arbeitnehmer in einem Sozialplan verstößt einem Urteil des BAG vom 23.03.2010 (Aktenzeichen: 1 AZR 832/08) zufolge nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Die zwischen den Parteien streitige Regelung sah vor, dass sich der Abfindungsbetrag für Mitarbeiter, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres entlassen werden, für jeden Monat des weiteren Bestands des Arbeitsverhältnisses pauschal um 1/60 verringert. Dies entsprach bei dem zum Zeitpunkt seiner Entlassung 61 Jahre alten Kläger einem Kürzungsbetrag von 43.000,- €.

Die Richter sahen darin jedoch keine verbotene altersbedingte Diskriminierung. Zwar knüpfe diese Regelung unmittelbar an das Alter und damit an ein nach § 1 AGG verbotenes Merkmal an. Jedoch sei es Betriebspartnern nach § 10 AGG gestattet, Beschäftigte von den Leistungen eines Sozialplans auszunehmen, sofern sie wirtschaftlich abgesichert und ggf. nach dem Bezug von Arbeitslosengeld rentenberechtigt sind. Damit sei die im Streit stehende Regelung selbst dann zulässig, wenn die Rentenberechtigung nicht unmittelbar an den Bezugszeitraum für das Arbeitslosengeld anknüpfe. Entscheidend sei, dass die verbleibende Abfindung so bemessen ist, dass sie mindestens dem für den Zeitraum bis zum Renteneintritt hypothetisch anfallenden Arbeitsentgelt entspricht, so die Richter.

“Keine Vermietung an Neger” – Schadensersatz

Mit Urteil vom 19.01.2010 (Aktenzeichen 24 U 51/09) hat das Oberlandesgericht Köln aus Afrika stammenden Klägern einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von jeweils 2.500,- € zugestanden. Sie wurden bei der Besichtigung einer Wohnung, die von der Beklagten, einer Hausverwaltung, zur Vermietung ausgeschrieben war, mit den Worten “Die Wohnung wird nicht an Neger, äh…Schwarzafrikaner und Türken vermietet” zurückgewiesen.

Die Äußerung wurde den Klägern gegenüber von der Hausmeisterin vor Ort, an welche die Kläger von der Beklagten verwiesen wurden, getätigt. Das Landgericht Aachen hatte die hiergegen gerichtete Klage in der ersten Instanz zunächst abgewiesen, weil weder ein Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung durchgeführt worden war noch die Benachteiligung durch den Vermieter erfolgt sei. Die Hausverwaltung, die die Wohnungen eben nur für die Eigentümer verwalte, sei nicht die richtige Beklagte für einen Anspruch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das OLG entschied jedoch, dass es auf diese Fragen gar nicht ankomme. Schon die Bezeichnung als Neger sei nach heute gängigem Sprachgebrauch diskriminierend. Erschwerend komme aber hinzu, dass den Klägern allein wegen ihrer Hautfarbe eine Besichtigung der Wohnung verweigert wurde. Dies stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger dar und verpflichte die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, so die Richter.

Schmerzensgeld wegen Altersdiskriminierung

Mit seinem Urteil vom 22.01.2009 (Aktenzeichen: 8 AZR 906/07) sprach das Bundesarbeitsgericht einer bei dem Land Berlin angestellten Erzieherin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,- € wegen einer Altersdiskriminierung durch ihren Arbeitgeber zu. Das Land hatte die Klägerin alleine aufgrund der Tatsache, dass sie älter als 40 Jahre ist, in einen sog. Stellenpool versetzt, in dem sie damit rechnen musste, für Übergangseinsätze eingesetzt oder auf eine freie Stelle in einer anderen Dienststelle versetzt zu werden.

Grundlage für die Versetzung war eine Verwaltungsvorschrift, die eine solche Maßnahme vorsah, sofern weitere bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung der Angestellten durch die Beklagte sei jedoch nach § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unzulässig, so die Richter.

Zwar könne eine ungleiche Behandlung von Arbeitnehmern aufgrund ihres Alters gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber damit ein legitimes Ziel verfolge. Erforderlich sei dabei jedoch die Angabe von konkren Gründen, warum er eine bestimmte Personalstruktur schaffen oder erhalten wolle. Allein der Wunsch des Arbeitgebers, die Belegschaft zu verjüngen, stelle ein solches legitimes Ziel nicht dar. Bei der Maßnahme handele es sich daher um eine unzulässige Altersdiskriminierung, die eine verschuldensunabhängige Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung für die damit verbundene Herabwürdigung auslöse.