Anrechnung des Restwerts – Neue Urteile

Der BGH hatte sich in zwei Entscheidungen aus der jüngsten Vergangenheit mit der Anrechnung des Restwerts auf den Schaden im Rahmen der Abwicklung von Verkehrsunfällen zu befassen und die bisherige Linie seiner Rechtsprechung bestätigt.

In dem ersten Fall (Urteil vom 01.06.2010, Aktenzeichen: VI ZR 316/09) hatte ein von dem Kläger beauftragter Gutachter einen Restwert des Unfallfahrzeugs von 800 € ermittelt. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger jedoch neun bindende Restwertangebote bis zu 1.730 €. Gleichwohl veräußerte der Kläger sein Fahrzeug zu dem von dem Gutachter ermittelten Preis. Die Versicherung zog daraufhin bei der Schadensabwicklung einen Restwert von 1.730 € ab, zu recht, wie der BGH nun entschied. Zwar sei der Kläger nicht verpflichtet, Sondermärkte, wie etwa solche für Restwertaufkäufe im Internet, in Anspruch zu nehmen. Unter dem Gesichtspunkt der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht sei er aber gehalten, günstigere Verwertungsmöglichkeiten, wie hier das bindende Restwertgebot über 1.730 €, zu ergreifen.

Den umgekehrten Fall behandelte die Entscheidung des BGH vom 15.06.2010 (Aktenzeichen: VI ZR 232/09). Dort hatte die beklagte Haftpflichtversicherung bei der Abwicklung einen von dem Sachverständigen ermittelten Restwert von 5.200 € zugrunde gelegt. Als sich herausstellte, das der Geschädigte das Unfallfahrzeug über seine Kaskoversicherung tatsächlich für 10.700 € veräußert hatte, rechnete die Beklagte mit der Differenz gegenüber anderen Schadenspositionen auf. Und auch dies billigten die Bundesrichter letztinstanzlich. Habe der Geschädigte ohne nennenswerten Aufwand mehr erzielt, als der Gutachter berechnet hat, muss er sich diesen höheren Betrag entgegenhalten lassen. Denn der Kläger sei durch den Schadensersatz lediglich so zu stellen, wie er ohne den Unfall stünde. Auf Kosten des Schädigers an dem Schaden dürfe er aber nicht.