In seinem Verfahren 8 AZR 102/10 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber für Schäden an einem Privatfahrzeug, die im Rahmen der beruflichen Nutzung entstanden sind, haftet. Mit Urteil vom 22.06.2011 gab das Gericht der Klage eines Arbeitnehmers statt.
Der Kläger hat als Oberarzt in einem Krankenhaus regelmäßig Rufbereitschaften zu leisten, die er von seinem Wohnort aus wahrnahm. Auf dem Weg zu der Klinik nutzte er dabei seinen eigenen Pkw und verunfallte bei einer dieser Bereitschaftsfahrten. Es entstand Sachschaden in Höhe von 6.690 €, den er von seinem Arbeitgeber ersetzt verlangte.
Das Gericht entschied, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zustehe. Zwar sei der Weg zur Arbeitsstelle grundsätzlich nicht dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzuordnen, da es dem Arbeitnehmer freistehe, mit welchem Fortbewegungsmittel er zur Arbeit komme. Im Rahmen der Rufbereitschaft habe sich der Kläger aber auf dem schnellsten Weg zur Arbeitsstelle zu begeben und dort seine Arbeitsleistung zu erbringen. Somit habe er durch die Fahrt mit dem eigenen Pkw erkennbar im Interesse seines Arbeitgebers gehandelt, so dass die Fahrt dessen Betätigungsbereichs zuzuordnen und der Schaden zu ersetzen sei. Lediglich im Falle eines Mitverschuldens des Arbeitnehmers könne der Anspruch gemindert werden oder sogar ausgeschlossen sein.