Mangelhafte Bauüberwachung – kein Organisationsverschulden des Architekten

Mit seinem Urteilsspruch vom 22.07.2010 (Aktenzeichen: VII ZR 77/08) hat der Bundesgerichtshof die Haftung von Architekten für eine mangelhafte Organisation der Bauüberwachung erheblich eingeschränkt. Ein Berufen des Bauherren auf ein Organisationsverschulden des Architekten dürfte aufgrund dieser Rechtsprechung zukünftig kaum noch erfolgversprechend sein.

In dem zu entscheidenden Fall war es aufgrund einer fehlerhaft verlegten Dampfsperre nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist zu Wasserschäden im Dachgeschoss des Hauses des Klägers gekommen. Dass der beklagte Architekt und der von ihm eingesetzte Bauleiter diese Arbeiten des Dachdeckers nicht überwacht hatten, war zwischen den Parteien unstreitig. Der Architekt war jedoch der Ansicht, das Verlegen der Dampfsperre sei eine handwerkliche Selbstverständlichkeit, die er nicht habe überwachen müssen.

Obwohl die Bundesrichter diese Ansicht des beklagten Architekten nicht teilten, wiesen sie die Klage ab: Grundsätzlich treffe den Beklagten der Vorwurf, den Bau fehlerhaft überwacht zu haben, da das Aufbringen der Dampfsperre keinesfalls eine handwerkliche Selbstverständlichkeit darstelle. Gleichwohl begründe dies nicht, wie der Kläger meinte, den Anschein eines arglistigen Verhaltens des Architekten. Denn dieser Fehler hätte auch einem sorgfältig ausgewählten und eingesetzten Bauleiter unterlaufen können. Da der Beklagte aufgrund der unterbliebenen Überwachung der Dachdeckerarbeiten zudem keine Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit habe, habe er die Mängel dem Kläger auch nicht arglistig verschwiegen. Ein Anspruch gegen den Architekten bestehe daher nicht.

Haftung des Zweitarchitekten

Ein Architekt, der mit einer Vollarchitektur beauftragt wird, haftet auch für solche Mängel, die aufgrund von Planungsfehlern eines zuvor ebenfalls mit der Vollarchitektur des Objekts betrauten Kollegen entstehen. Dies entschied das OLG Karlsruhe mit seinem Urteil vom 09.03.2010 (Aktenzeichen: 19 U 100/09).

In dem Fall hatte der Kläger, nachdem es zwischen ihm und dem zunächst mit der Vollarchitektur beauftragten Architekten zu Unstimmigkeiten gekommen war, dem Beklagten den Auftrag erteilt. Als nach der Fertigstellung im Wintergarten des Objekts Wärmebrücken auftraten, richtete der Kläger seine Gewährleistungsrechte gegen den Beklagten. Dessen Einwand, die Pläne für den Wintergarten stammten von dem Kollegen, so dass er für die Mängel nicht haftbar gemacht werden könne, überzeugten das Gericht nicht.

Indem er ungeprüft auf die Pläne seines Kollegen zurückgegriffen hat, habe der Beklagte sich diese zu eigen gemacht. Auf deren Fehlerfreiheit habe er sich jedoch nicht verlassen dürfen. Vielmehr habe ihm aufgrund des umfassenden Auftrags die Pflicht oblegen, die vorherigen Planungen zu überprüfen und notfalls zu korrigieren. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte nicht gerecht geworden, so dass er für die daraus resultierenden Mängel hafte.

Architektenhaftung für fehlerhafte Bautenstandsberichte

Den Erwerbern einer Immobilie kann ein Schadensersatzanspruch gegen den vom Verkäufer mit der Errichtung beauftragten Architekten zustehen, wenn dieser unrichtige Bautenstandsberichte gefertigt hat und diese Grundlage für eine vereinbarte Ratenzahlung sind. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 25. September 2008 (Aktenzeichen: VII ZR 35/07) und gab damit den Klägern des Verfahrens recht.

Für die Bezahlung einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung hatten die Kläger mit dem Verkäufer eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Die jeweiligen Raten sollten entsprechend dem Baufortschritt fällig werden, wobei Grundlage hierfür die von dem beauftragten Architekten zu erstellenden Bautenstandsberichte sein sollten. In seinen Berichten hatte der Architekt jedoch nicht auf ihm bekannte Mängel der Bauausführung und Abweichungen von der Baugenehmigung hingewiesen, so dass die für die Kläger finanzierende Bank die jeweiligen Raten ausbezahlte.

Den hierdurch entstandenen Schaden können die Kläger vom Architekten nun ersetzt verlangen. Da die Berichte zumindest auch dazu bestimmt gewesen seien sicherzustellen, dass eine Zahlung nur erfolgte, wenn der für die Fälligkeit vereinbarte Bautenstand erreicht ist, seien sie in den Schutzbereich des zwischen Verkäufer und Architekten geschlossenen Vertrags mit einbezogen gewesen, so das Gericht.