Mit seinem Urteil vom 03. April 2008 (Aktenzeichen: 2 AZR 965/06) hat das Bundesarbeitsgericht nochmals klargestellt, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann, wenn ein Arbeitnehmer, während er arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, einer anderweitigen Tätigkeit nachgeht. Diese anderweitige Tätigkeit könne nämlich zunächst darauf hindeuten, dass die Krankheit vom Arbeitnehmer nur vorgespiegelt wurde. Ebenso könne es durch die anderweitige Tätigkeit zu einer pflichtwidrigen Verzögerung der Heilung kommen. In beiden Fällen komme grundsätzlich eine Kündigung durch den Arbeitgeber in Betracht.