Muster für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

Immer wieder erreichen uns Anfragen, ob es ein Muster für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gibt.  Offensichtlich besteht hier ein große Unsicherheit unter den Rechtsuchenden, der wir, soweit dies in diesem Rahmen möglich ist, Abhilfe verschaffen wollen.

Wann muss ein Nachlassverzeichnis erstellt werden?

Sinn und Zweck eines Nachlassverzeichnisses ist es, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu geben. Den häufigsten Anwendungsfall stellen dabei wohl die sog. Pflichtteilsansprüche dar. Hier richtet sich der Auskunftsanspruch gegen den Erben, damit der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt wird, seinen Pflichtteilsanspruch zu berechnen. Damit ist klar, dass ein Auskunftsanspruch gegen den Erben nur dann besteht, wenn tatsächlich pflichtteilsberechtigte Personen vorhanden sind. Dies bedarf im Einzelfall einer Prüfung anhand der jeweiligen Verwandschaftsverhältnisse.

Weitere Anwendungsfälle eines Nachlassverzeichnisses sind die Auskunftsansprüche des Erben gegen den Testamentsvollstrecker und die des Nacherben gegen den Vorerben.

Gibt es ein Muster für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses?

Die Antwort auf diese Frage ist für Rechtsuchende möglicherweise ernüchternd, denn sie lautet ja und nein.

Zunächst ist zwischen einem einfachen und einem sog. notariellen Nachlassverzeichnis zu unterscheiden. Letzteres kann nur durch einen Notar erstellt werden, wobei zudem erforderlich ist, dass dieser den Umfang des Nachlasses selbsttätig ermittelt.

Dem gegenüber steht das Nachlassverzeichnis, dass der Erbe selbst erstellt. Ein Muster oder eine Vorlage gibt es hierfür nicht. Was in ein Nachlassverzeichnis gehört, ergibt sich aber aus seinem Sinn und Zweck. Wie oben erwähnt, dient das Nachlassverzeichnis dazu, einen Pflichtteilsberechtigten in die Lage zu versetzen, die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu berechnen. Die Höhe dieses Anspruch richtet sich nach dem Wert des Nachlasses, der sich wiederum aus der Differenz zwischen den Vermögen des Erblassers und den Nachlassverbindlichkeiten ergibt, also z.B. beim Tod des Erblassers vorhandene Schulden, Beerdigungskosten, aber auch die Kosten für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses selbst.

Für weitergehende Fragen oder für die Erstellung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Nachlassverzeichnisses stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Zwangsgeld trotz notariellem Nachlassverzeichnis

Durch die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, in das der Notar lediglich die Erklärung des Auskunftspflichtigen übernommen hat, tritt keine Erfüllung des Anspruchs des auskunftsberechtigten Gläubigers ein. Dieser Beschluss vom 26.04.2010 (Aktenzeichen: 5 W 81/10) des OLG Saarbrücken bildet den vorläufigen Endpunkt einer Reihe entsprechender Entscheidungen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung.

In dem Verfahren hatte der Auskunftsgläubiger im Rahmen einer sog. Stufenklage ein Urteil erwirkt, wonach von dem Auskunftsschuldner ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen war. Obwohl dieser nach mehrfacher Zwangsgeldfestsetzung ein notariell beurkundetes Nachlassverzeichnis vorlegte, wurde gegen ihn auf Antrag des Auskunftsgläubigers ein weiteres Zwangsgeld festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Auskunftsschuldners blieb erfolglos.

Zwar habe der Auskunftsschuldner ein notariell beglaubigtes Nachlassverzeichnis vorgelegt. Jedoch entspreche dieses nicht den Anforderungen des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB. Danach genüge es nicht, wenn der Notar lediglich die Erklärung des Auskunftsschuldners in ein Verzeichnis übernehme und dieses notariell beglaubige. Erforderlich sei vielmehr, dass der Notar eine eigene Ermittlungstätigkeit entfalte und zum Ausdruck bringt, für den Inhalt des Verzeichnisses verantwortlich zu sein. Die Zwangsgeldfestsetzung sei somit rechtmäßig.