Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 28.11.2007, Aktenzeichen: 5 AZR 992/06) ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitsvertrages vereinbarte zweimonatige Verfall- oder Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der gerichtlichen AGB-Kontrolle zugänglich und im Ergebnis gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie unangemessen kurz ist. Unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeitsvertrag handelt, der vor oder nach dem 01.01.2002 geschlossen wurde, entfällt damit die Ausschlussklausel ersatzlos. Im Übrigen besteht der Arbeitsvertrag jedoch fort und für die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt gemäß § 306 Abs. 2 BGB alleine das gesetzliche Verjährungsrecht.
Fazit: Durch diese Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht den Schutz der Arbeitnehmer vor unangemessener Benachteiligung abermals untermauert. Bei offenen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ist Arbeitnehmern dennoch zu empfehlen, ihren Arbeitsvertrag auf derartige Verfall- oder Ausschlussklauseln hin zu überprüfen.