Weil ein Arbeitgeber von seinen Angestellten verlangte, die aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung zu tragende Firmenkleidung außerhalb der erfassten Arbeitszeit an- und abzulegen, ersuchte der Betriebsrat des Unternehmens das zuständige Arbeitsgericht um Hilfe. Er beantragte festzustellen, dass die Anordnung des Arbeitgebers eine Änderung der Arbeitszeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist und daher der betrieblichen Mitbestimmung unterliege.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen den Antrag zurück. Erst mit seiner Rechtsbeschwerde hatte der Betriebsrat Erfolg (Beschluss vom 10.11.2009, AZ.: 1 ARB 54/08). Das Umkleiden sei als Arbeitszeit anzusehen, wenn das Tragen der Dienstkleidung alleine im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Eine derartige Fremdnützigkeit sei hingegen nicht gegeben, wenn die Dienstkleidung zu Hause angelegt werden und auf dem Weg zur Arbeit getragen werden könne.
Da das Tragen der Dienstkleidung nach der hier geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung dem Ausdruck einer Firmenkultur und der Identifikation der Arbeitnehmer mit dem Unternehmen diene, liege eine Fremdnützigkeit vor. Das Umkleiden sei daher Bestandteil der Arbeitleistung und somit auch Arbeitszeit. Folglich unterliege die Anordnung des Arbeitgebers dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.