Verstoß gegen DIN-Vorschriften

Verstößt der Auftragnehmer einer nach DIN zu erfüllenden Leistung gegen diese, besteht eine Vermutung, dass die Leistung nicht den allgemeinen Regeln der Technik entspricht und ein Mangel vorliegt. Dies geht aus einem Urteil des OLG Brandenburg vom 18.06.2009 hervor (Aktenzeichen: 12 U 164/08).

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Bauherr eines Einfamilienhauses vorprozessual ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Abdichtung des Hauses nicht der DIN 18195 Teil 6 entspreche und daher mangelhaft sei. Hiergegen wandte der Bauunternehmer ein, er habe lediglich eine Abdichtung nach DIN 18195 Teil 4 geschuldet. Diese Ansicht wurde durch das von dem Gericht daraufhin in Auftrag gegebenen weiteren Gutachten bestätigt.

Das Gericht urteilte, dass aufgrund des von dem Bauherren vorgelegten Privatgutachtens zwar eine Vermutung dafür bestehe, dass die Leistung des Bauunternehmers mangelhaft war. Diese Vermutung sei jedoch widerleglich und führe lediglich dazu, dass sich die Beweislast umkehre. Folglich müsse der Bauunternehmer beweisen, dass seine Leistung mangelfrei gewesen sei. Dies sahen die Richter aufgrund des von ihnen in Auftrag gegebenen Gutachtens als erwiesen an.

Fazit: Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie fragwürdig privat in Auftrag gegebene Gutachten sind. Vor einem solchen Schritt sollte daher unbedingt bei einem Rechtsanwalt fachkundiger Rat eingeholt werden. Zudem verdeutlich das Urteil die hohe praktische Relevanz von DIN-Vorschriften.

Beweislastverteilung bei Verkehrsunfall mit einem Kind

Mit seinem Urteil vom 30.06.2009 hat der BGH erstmals zu der Frage der Beweislastverteilung bei einem Verkehrsunfall mit einem Kind Stellung genommen und diese zugunsten der Kinder entschieden (Aktenzeichen: VI ZR 310/08).

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte ein achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad den PKW des Klägers beschädigt. Ob der Wagen ordnungsgemäß abgestellt war, blieb zwischen den Parteien streitig.

Mit seiner Entscheidung wies das Gericht die Schadensersatzklage des Autofahrers ab. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte mit der Verkehrssituation nicht überfordert gewesen sei. Dies sei aber erforderlich, da nach § 828 II BGB grundsätzlich davon auszugehen sei, dass ein Kind von acht Jahren für den von ihm verursachten Schaden nicht verantwortlich sei. Beanspruche der Kläger von diesem Grundsatz eine Ausnahme, obliege ihm hierfür die Beweislast, so das Gericht.