In dem Verfahren 17 U 51/07 hatte das OLG Köln über einen Streit zwischen einem Bauherren und einem Architekten über dessen Honorarabrechnung zu entscheiden. Der Architekt hatte dem Bauherren bei Übergabe der Planung geraten, wegen des hohen Grundwasserspiegels ein Bodengutachten einzuholen. Aufgrund des Gutachtens stellte sich heraus, dass die bisherige Planung nicht umgesetzt werden könne, weshalb der Architekt eine neue Planung erstellte. Beide Planungen stellte er dem Bauherren in Rechnung.
Hiergegen setzte sich der Bauherr zur Wehr und bekam schließlich Recht. Die Grundwasserstandserhebung sei eine zentrale Planungsaufgabe, so das Gericht. Damit sei die Prüfung des Baugrundes bereits eine Hauptleistungspflicht des mit der Grundlagenermittlung nach Leistungsphase 1 aus § 15 HOAI beauftragten Architekten, da er andernfalls gar keine den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Planung erstellen könne. Somit sei die frühzeitige Erstellung eines Bodengutachtens erforderlich gewesen, um unnützen Planungsaufwand zu vermeiden.