Abwerbeanruf durch Personalberater

Im Anschluss an seine Entscheidung zur Direktansprache am Arbeitsplatz hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.11.2007 (Aktenzeichen I ZR 183/04) zunächst nochmals deutlich gemacht, dass bei der Beurteilung, ob ein Personalberater wettbewerbswidrig handelt, wenn er zum Zweck der Personalsuche mit dem Mitarbeiter eines Wettbewerbers seines Auftraggebers ein Telefonat an dessen Arbeitsplatz führt, die berücksichtigungsfähigen Interessen des Personalberaters, seines Auftraggebers, des Mitarbeiters und dessen Arbeitgebers gegeneinander abzuwägen sind. Eine erste Kontaktaufnahme ist danach nicht wettbewerbswidrig, wenn der Mitarbeiter nur nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt, dies kurz beschrieben und eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Unternehmens besprochen wird. Ein solcher Telefonanruf am Arbeitsplatz muss sich jedoch zwingend auf das Notwendige beschränken. Verneint der Mitarbeiter schon das Interesse an einer neuen Stelle, ist eine Beschreibung der Stelle nicht mehr als notwendig und somit als wettbewerbswidrig anzusehen. Auch die Konfrontation des Mitarbeiters mit dessen persönlichen Daten und Lebenslauf ist nicht mehr Inhalt einer ersten Kontaktaufnahme, sondern als wettbewerbswidriges Umwerben am Arbeitsplatz zu qualifizieren. Ein Unterlassungsantrag des Arbeitgebers ist in diesem Fall begründet.

Fazit: Der Bundesgerichtshof legitimiert danach eine erste Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz. Beschränkt sich diese aber nicht auf das Notwendige, ist dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, hiergegen wettbewerbsrechtlich vorzugehen. Für Personalberater und Headhunter ist es aufgrund dieser Entscheidung mehr denn je geboten, die eigene Vorgehensweise bei einer ersten Kontaktaufnahme zu überprüfen.