Schlussanträge: Bei Internetgeschäften genügen Anschrift und Email

Der Generalanwalt beim EuGH hat in dem Verfahren C 298/07 in seinen Schlussanträgen dafür plädiert, dass die Benennung einer Telefonnummer durch die Anbieter von Geschäften im Internet vor Vertragsschluss nicht notwendig ist. Voraussetzung sei allerdings, dass der Weg der elektronischen Post angemessen und ausreichend ist, um einen schnellen Kontakt zu dem Anbieter herzustellen und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation einzuleiten.