Mit Beschluss vom 11.08.2009 (Aktenzeichen: 15 Wx 115/09) hat das OLG Hamm entschieden, dass auch ein nicht durch eine Testamentsvollstreckung belasteter Miterbe grundsätzlich berechtigt ist, einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zu stellen.
In dem Fall waren der Antragsteller und sein Bruder durch ein Testament ihrer Eltern zu Schlusserben berufen. Der Erbteil des Bruders war jedoch mit einer Testamentsvollstreckung belastet. Mit einem weiteren, nach dem Tod des Vaters errichteten Testament setzte die Mutter einen anderen als den ursprünglich vorgesehenen Testamentsvollstrecker ein.
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag auf Entlassung und Bestimmung eines neuen Testamentsvollstreckers zurück. Der Erbteil des Antragstellers sei nicht mit der Testamentsvollstreckung belastet. Daher sei er auch nicht beschwerdebefugt. Das OLG Hamm gab der dagegen gerichteten weiteren Beschwerde des Antragstellers jedoch statt. Zur Begründung verwies es darauf, dass sogar ein Pflichtteilsberechtigter antragsberechtigt ist. Dementsprechend müsse einem Miterben, der eine stärkere Rechtsstellung als ein Pflichtteilsberechtigter hat, erst recht ein solches Antragsrecht zustehen, so die Richter.