Erbeinsetzung durch Liste?

Die Einsetzung von Erben durch eine einem handschriftlichen Testament beigefügte Namensliste ist nach einem Beschluss des OLG München vom 07.10.2010 (Aktenzeichen 31 Wx 161/10) unwirksam. Das Gericht bestätigte damit die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags durch das Nachlassgericht.

Den Erbschein hatte der Betreuer der Erblasserin beantragt. Diese hatte in ihrem handschriftlich verfassten Testament verfügt, dass ihr Sparguthaben zu gleichen Teilen an “folgende Erben (s. Liste)” gehen solle, und dabei den Testamentstext, nicht aber die nachfolgende Auflistung unterschrieben. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts wies das OLG München zurück.

Das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift gelte auch für Änderung und Ergänzungen zu einem Testament. Nur ausnahmsweise, etwa wenn das Testament ohne eine Ergänzung undurchführbar wäre, könne auf die Unterschrift verzichtet werden. Und selbst dann sei eine Erbeinsetzung nur wirksam, wenn die Person des Erben in dem unterschriebenen Teil angedeutet werde. Vollziehe sich die Erbeinsetzung wie hier hingegen gänzlich außerhalb des unterschriebenen Urkundstextes, verstoße dies gegen die Abschluss und Fälschungsschutzfunktion des § 2247 Abs. 1 BGB und führe zur Unwirksamkeit der Erbeinsetzung.

Keine Erbeinsetzung durch transmortale Vollmacht

Eine sog. transmortale Vollmacht beinhaltet nicht automatisch die Einsetzung des Bevollmächtigten als Erben. Dies bekräftigte das OLG München in seinem Beschluss vom 15. Juli 2010 (Aktenzeichen: 31 Wx 33/10).

Zu entscheiden war über die Beschwerde der gesetzlichen Erbin einer Erblasserin gegen die Erteilung eines Erbscheins an die Bevollmächtigte. Das Testament der Erblasserin enthielt zu der Frage, wer erben solle, keine Anhaltspunkte. Es berechtigte lediglich die Bevollmächtigte, die nahezu wertlose Wohnungseinrichtung der Verstorbenen an sich zu nehmen, und verpflichtete sie gleichzeitig zur Erfüllung eines Geldvermächtnisses in Höhe von 500,- €, wofür ihr die transmortale Vollmacht erteilt worden war. Der Wert des Nachlasses betrug im Übrigen ca. 50.000,- €.

Auf die Beschwerde der gesetzlichen Erbin wurde der Erbschein der Bevollmächtigten wieder eingezogen. Grundsätzlich sei die Zuwendung einzelner Nachlassgegenstände nicht als Erbeinsetzung aufzufassen, es sei denn, durch diese Zuwendung werde der Nachlass insgesamt erschöpft oder der Wert dieses Gegenstands übertreffe das übrige Nachlassvermögen erheblich. Entscheidend sei, ob sich die Zuwendung als eine Fortsetzung der wirtschaftlichen Stellung des Erblassers durch den Bedachten darstelle. Dies könne bei dem Erhalt einer nahezu wertlosen Wohnungseinrichtung jedoch nicht angenommen werden, auch nicht, wenn der so Bedachten eine postmortale Vollmacht erteilt wurde. Es gelte daher die gesetzliche Erbfolge und der Erbschein sei einzuziehen.