Erblasser setzen häufig gemeinnützige Organisationen als Erben ein. So geschehen auch in dem Fall, der dem Verfahren des AG Dillingen a. d. Donau zugrunde lag. In dieser Auseinandersetzung stritten der Sohn des Erblassers und die Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe der Deutschen Krebshilfe über die Erteilung eines Erbscheins.
In seinem Testament aus dem Jahr 1994 hatte der Erblasser die “Kinderkrebshilfe” zur Erbin eines bestimmten Geldbetrages, der den wesentlichen Teil des Nachlasses ausmachte, bestimmt. Der Sohn des Erblassers war jedoch der Ansicht, die Erbeinsetzung in dem Testament sei zu unbestimmt, da es mannigfache Kinderkrebsorganisationen gebe und es daher an einer eindeutigen bzw. durch Auslegung zu ermittelnden Erbeinsetzung fehle.
Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht und erteilte statt dessen der Deutschen Krebshilfe einen Alleinerbschein. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Deutsche Krebshilfe auch unter der Bezeichnung “Kinderkrebshilfe” aufgetreten sei und Spenden gesammelt habe. Unter dieser Bezeichnung sei sie der Allgemeinheit auch bekannt. Die Einsetzung der Deutschen Krebshilfe als Erbin sei somit hinreichend bestimmt, so die Richter (Beschluss vom 08.05.2009, Aktenzeichen: VI 57/07).