Versagung von Prozesskostenhilfe wegen sittenwidriger Armut?

In seinem Verfahren 2 W 383/10 hatte das OLG Koblenz über den Prozesskostenhilfeantrag einer mittellosen Miterbin zu entscheiden.  Die Antragstellerin war von dem Rechtspfleger der Vorinstanz aufgefordert worden, die zunächst gestundeten Gerichts- und Anwaltskosten an die Staatskasse zu erstatten. Diese Entscheidung hob das OLG mit seinem Beschluss vom 12.08.2010 auf.

Das Verfahren in der Vorinstanz endete mit einem Vergleich, nach dem der Beklagte an die Klägerin und die Miterben einen Betrag in Höhe von 7.500,- € zu zahlen hatte. Der Rechtspfleger entschied, dass es sich bei der Vergleichssumme um von der Klägerin einzusetzendes Vermögen handele. Dabei sei nicht nur auf den der Klägerin zukommenden Anteil an der Vergleichssumme abzustellen, sondern auf die Gesamtsumme. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gab das OLG statt.

Bei einer Klage eines Miterben auf Leistung an die Erbengemeinschaft komme es grundsätzlich nur auf die Einkommens- und Vermögenslage des klagenden Miterben an. Nur wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Miterbe von den übrigen Miterben vorgeschoben werde, um für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu erlangen, könne auf das Vermögen der gesamten Erbengemeinschaft abgestellt werden. Seien derartige Anhaltspunkte hingegen nicht ersichtlich, könne nicht von einem sittenwidrigen Umgehungsversuch ausgegangen werden. Die Antragstellerin habe daher Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, so die Begründung des Gerichts.

Kündigung durch Mehrheitsentscheidung

Bei sog. Gesamthandsgemeinschaften wie z.B. einer Erbengemeinschaft herrschte bislang der Grundsatz, dass Entscheidungen nur mit der Zustimmung aller Mitglieder getroffen werden können. Dies führte gelegentlich dazu, dass Maßnahmen, die individuelle Interessen einzelner Gemeinschaftsmitglieder zuwider liefen, blockiert werden bzw. erst auf dem Klagewege durchgesetzt werden konnten. In seinem Urteil vom 11.11.2009 (AZ.: XII ZR 210/05) ließ der BGH nun eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu.

Geklagt hatte der Käufer eines Hausgrundstücks gegen ein Mitglied der Erbengemeinschaft, die das Grundstück verkauft hatte. Der Beklagte hatte das Haus zuvor als Mieter bewohnt, es aber nicht fristgerecht geräumt, nachdem ihm seine Miterben wegen seiner Weigerung, in eine Mieterhöhung einzuwilligen, das Mietverhältnis aufgrund einer Mehrheitsentscheidung gekündigt hatten. Er wurde nun von dem Kläger auf eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisher vereinbarten Miete in Anspruch genommen. Zurecht, wie der BGH nun entschied.

Zwar sei für eine Verfügung über Nachlassgegenstände, also auch die Kündigung eines Mietverhältnisses, grundsätzlich die Mitwirkung aller Erben erforderlich. Jedoch gelte dies nicht, wenn die Kündigung als eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 2038 BGB anzusehen ist, über die nach § 745 BGB durch Stimmenmehrheit entschieden werden könne. Der Beklagte sei daher zur Räumung des Mietobjekts verpflichtet gewesen und müsse für die verspätete Rückgabe Nutzungsersatz leisten.

Verarmter Miterbe – Prozesskostenhilfe statthaft?

In seiner Entscheidung vom 31. Januar 2009 hatte sich das OLG Saarbrücken mit der Frage zu befassen, ob ein verarmter Miterbe verpflichtet ist, in seinem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch die Vermögensverhältnisse der übrigen Miterben offenzulegen (Aktenzeichen: 5 W 39/09). Denn mit dieser Begründung hatte das vorinstanzliche Landgericht den PKH-Antrag des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger, der gegen den Beschluss des Landgerichts Beschwerde eingelegt hatte, bekam schließlich recht. Denn für die Beurteilung, ob er fähig sei, die Prozesskosten aufzubringen, komme es alleine auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse an, so die Richter. Etwas anderes könne nur gelten, wenn weitere Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der “arme” Miterbe vorgeschoben wurde, um einen möglichst kostengünstigen Prozess zu führen. Alleine der Umstand, dass gerade der verarmte Miterbe einen Prozess anstrebe, rechtfertige die Annahme eines sittenwidrigen Umgehungsversuchs jedoch nicht. Denn das käme faktisch einem Entzug des auch ihm zustehenden Klagerechts gleich.