In seinem Verfahren Az.: 3 Wx 124/11 hatte das OLG Düsseldorf darüber zu befinden, ob ein Erbe seinen Erbanspruch aufgrund einer testamentarisch angeordneten sog. Pflichtteilsstrafklausel verwirkt hat. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahr 2005 setzte der Vater zweier Kinder in seinem Testament seine zweite Ehefrau, die Stiefmutter der Kinder, zur Vorerbin und seine beiden Kinder als Nacherben ein, für den Fall, dass er vorversterben sollte. Des Weiteren enthielt das Testament eine sog. Pflichtteilsstrafklausel, wonach ein Kind, das nach seinem Tod Pflichtteilsansprüche geltend macht, nach dem Tod des Letztlebenden ebenfalls nur pflichtteilsberechtigt sein solle.
Nach dem Tod des Vaters ließ die Tochter des Erblassers der Stiefmutter durch anwaltliches Schreiben mitteilen, dass ihr möglicherweise ein Pflichtteilsanspruch zustünde, und bat um Erteilung eines Nachlassverzeichnisses und um eine sachverständige Wertermittlung des hinterlassenen Grundbesitzes ihres Vaters. Ein Jahr danach ließ sie durch weiteren Schriftsatz mitteilen, dass sie sich entschlossen habe, die Nacherbschaft auszuschlagen und ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Eine formgerechte Ausschlagung erklärte sie jedoch nicht.
Als der Bruder nach dem Tod der Stiefmutter einen Erbschein als alleiniger Nacherbe beantragte und das Nachlassgericht die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins ankündigte, legte die Tochter hiergegen Beschwerde ein. Diese wies das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 18.07.2011 zurück.
Durch ihr Verhalten habe die Beschwerdeführerin die Sanktion der Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst. Aus der Sicht des Erblassers habe die Pflichteilsstrafklausel dem Zweck gedient, dass der überlebende Ehegatte nicht mit einer vorzeitigen Schmälerung der Erbmasse überfrachtet und ihm auch die persönliche Belastung erspart werden solle, sich mit dem Pflichtteilsberechtigten auseinanderzusetzen. Darauf, dass die angekündigte Ausschlagung der Nacherbschaft tatsächlich nicht erfolgt sei und der Pflichtteilsanspruch tatsächlich nicht durchgesetzt wurde, komme es nicht an. Es genüge, wenn der Nacherbe seine pflichtteilsrechtlichen Interessen mit einer gewissen Ernsthaftigkeit und Intensität erfolge. Der beabsichtige Erbschein für den Sohn sei daher, wie beantragt, zu erteilen.