Verlust des Erbrechts aufgrund Pflichtteilsstrafklausel

In seinem Verfahren Az.: 3 Wx 124/11 hatte das OLG Düsseldorf darüber zu befinden, ob ein Erbe seinen Erbanspruch aufgrund einer testamentarisch angeordneten sog. Pflichtteilsstrafklausel verwirkt hat. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2005 setzte der Vater zweier Kinder in seinem Testament seine zweite Ehefrau, die Stiefmutter der Kinder, zur Vorerbin und seine beiden Kinder als Nacherben ein, für den Fall, dass er vorversterben sollte. Des Weiteren enthielt das Testament eine sog. Pflichtteilsstrafklausel, wonach ein Kind, das nach seinem Tod Pflichtteilsansprüche geltend macht, nach dem Tod des Letztlebenden ebenfalls nur pflichtteilsberechtigt sein solle.

Nach dem Tod des Vaters ließ die Tochter des Erblassers der Stiefmutter durch anwaltliches Schreiben mitteilen, dass ihr möglicherweise ein Pflichtteilsanspruch zustünde, und bat um Erteilung eines Nachlassverzeichnisses und um eine sachverständige Wertermittlung des hinterlassenen Grundbesitzes ihres Vaters. Ein Jahr danach ließ sie durch weiteren Schriftsatz mitteilen, dass sie sich entschlossen habe, die Nacherbschaft auszuschlagen und ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Eine formgerechte Ausschlagung erklärte sie jedoch nicht.

Als der Bruder nach dem Tod der Stiefmutter einen Erbschein als alleiniger Nacherbe beantragte und das Nachlassgericht die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins ankündigte, legte die Tochter hiergegen Beschwerde ein. Diese wies das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 18.07.2011 zurück.

Durch ihr Verhalten habe die Beschwerdeführerin die Sanktion der Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst. Aus der Sicht des Erblassers habe die Pflichteilsstrafklausel dem Zweck gedient, dass der überlebende Ehegatte nicht mit einer vorzeitigen Schmälerung der Erbmasse überfrachtet und ihm auch die persönliche Belastung erspart werden solle, sich mit dem Pflichtteilsberechtigten auseinanderzusetzen. Darauf, dass die angekündigte Ausschlagung der Nacherbschaft tatsächlich nicht erfolgt sei und der Pflichtteilsanspruch tatsächlich nicht durchgesetzt wurde, komme es nicht an. Es genüge, wenn der Nacherbe seine pflichtteilsrechtlichen Interessen mit einer gewissen Ernsthaftigkeit und Intensität erfolge. Der beabsichtige Erbschein für den Sohn sei daher, wie beantragt, zu erteilen.

Keine Anfechtung der Erbschaftsausschlagung “aus allen Gründen”

In seinem Verfahren 15 W 167/10 hatte das OLG Hamm über die Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung zu entscheiden. Eine solche Anfechtung kann in Betracht kommen, wenn sich der Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung in einem Irrtum befunden hat.

In dem Fall war nach dem Tod des längstlebenden Elternteils die gesetzliche Erbfolge zugunsten der drei Kinder eingetreten. Eines der Kinder schlug die Erbschaft jedoch “aus jedem Berufungsgrund” aus, erklärte anschließend jedoch die Anfechtung dieser Ausschlagungserklärung. Er sei fälschlich davon ausgegangen, dass ein privatschriftliches Testament der Eltern, in dem seine Geschwister als Erben eingesetzt wurden, gültig sei. Daher habe er die Ausschlagungserklärung in Unkenntnis der richtigen Rechtslage abgegeben.

Das Nachlassgericht stellte zunächst fest, dass die Anfechtung wirksam erklärt worden sei und kündigte einen entsprechenden Erbschein an. Auf die Beschwerde eines der Kinder des Ausschlagenden änderte das OLG den Feststellungsbeschluss ab. Der Ausschlagende habe mit seiner Ausschlagungserklärung “aus allen Berufungsgründen” zum Ausdruck gebracht, dass er keinerlei Interesse an der Teilhabe am Nachlass habe. Denn eine solche Ausschlagungserklärung erfasse nicht nur die dem Ausschlagenden bekannten, sondern gerade auch die ihm unbekannten Berufungsgründe. Durch die Ausschlagung habe der Beschwerdegegner daher seine Erbenstellung rückwirkend verloren, so dass diese auf seine Kinder übergegangen sei.

Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Ablichtungen aus der Nachlassakte

Mit seinem Beschluss vom 17.03.2011 (Aktenzeichen 1 W 457/10) hat das Kammergericht entschieden, dass ein Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Ablichtungen aus der Nachlassakte zusteht, wenn ihm ein Einsichtsrecht nach §§ 13 Abs. 2 357 Abs. 1 FamFG zusteht.

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Erblasserin in einem notariellen Testament von 1974 verfügt, dass der Vermächtnisnehmerin ihr gesamter Schmuck nebst Pelzen zustehen solle. Neben diesem Testament hinterließ die Erblasserin insgesamt sechs weitere Testamente, wobei sie in einer handschriftlichen Verfügung von 1990 die Vermächtnisanordnung wiederholte. Als die Vermächtnisnehmerin die Erbin zur Erfüllung des Vermächtnisses aufforderte, wandte diese ein, das Vermächtnis sei durch die späteren letztwilligen Verfügungen widerrufen worden. Auf ihren Antrag wurde der Vermächtnisnehmerin Einsicht in die Nachlassakte gewährt. Den Antrag auf Fertigung von Ablichtungen hieraus wies das Nachlassgericht jedoch zurück.

Auf die Beschwerde der Vermächtnisnehmerin hob das Kammergericht den Beschluss des Nachlassgerichts auf und wies dieses an, der angeforderten Ablichtungen zu erteilen. Da sie ausreichend glaubhaft gemacht habe, dass sie Vermächtnisnehmerin sei, liege das nach § 13 Abs. 2 FamFG erforderliche berechtigte Interesse an einer Einsicht in die Nachlassakte vor. Des Weiteren ergebe sich aus der Behauptung der Erbin, das Vermächtnis sei widerrufen worden, das nach § 357 Abs. 1 FamFG erforderliche rechtliche Interesse an der Einsicht in eine bereits eröffnete Verfügung von Todes wegen. Der Anspruch auf Erteilung von Ablichtungen aus der Nachlasakte sei darüber hinaus nicht von der Darlegung eines berechtigten oder rechtlichen Interesses abhängig und stehe auch nicht im Ermessen des Nachlassgerichts. Die geforderten Ablichtungen seien demnach zu erteilen.