Am 02. Juli 2009 hat der Bundestag die Reform des Erb- und Verjährungsrechts verabschiedet. Ziel der Reform ist es, die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes anzupassen und neue gesellschaftliche Entwicklungen und geänderte Wertvorstellungen im Rahmen der erbrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
Im Einzelnen nimmt die Reform u. a. Änderungen in folgenden Bereichen vor:
- Pflichtteilsentziehungsgründe
Die Gründe, die einen Erblasser bewegen könnten, einem Pflichtteilsberechtigten selbst diese Mindestbeteiligung an seinem Nachlass vorzuenthalten, werden modernisiert und an die geänderten Lebens- und Familienverhältnisse angepasst. Der Entziehungsgrund des “ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels” soll entfallen. - Stundung von Pflichtteilsansprüchen
- Gleitende Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche
Nach bisherigem Recht bleibt eine Schenkung des Erblassers an einen Dritten im Rahmen der Berechnung des Pflichtteils unberücksichtigt, “wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind” (§ 2325 BGB). Diese starre Frist wird durch eine gleitende Frist ersetzt, die dazu führt, dass die Schenkung mit zunehmender Zeitdauer bei der Berechnung des Pflichtteils immer weniger Berücksichtigung findet. - Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Die Reform soll zum 01. Januar 2010 in Kraft treten. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesjustizministeriums