Erbrechtsreform verabschiedet

Am 02. Juli 2009 hat der Bundestag die Reform des Erb- und Verjährungsrechts verabschiedet. Ziel der Reform ist es, die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes anzupassen und neue gesellschaftliche Entwicklungen und geänderte Wertvorstellungen im Rahmen der erbrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

Im Einzelnen nimmt die Reform u. a. Änderungen in folgenden Bereichen vor:

  • Pflichtteilsentziehungsgründe
    Die Gründe, die einen Erblasser bewegen könnten, einem Pflichtteilsberechtigten selbst diese Mindestbeteiligung an seinem Nachlass vorzuenthalten, werden modernisiert und an die geänderten Lebens- und Familienverhältnisse angepasst. Der Entziehungsgrund des “ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels” soll entfallen.
  • Stundung von Pflichtteilsansprüchen
  • Gleitende Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche
    Nach bisherigem Recht bleibt eine Schenkung des Erblassers an einen Dritten im Rahmen der Berechnung des Pflichtteils unberücksichtigt, “wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind” (§ 2325 BGB). Diese starre Frist wird durch eine gleitende Frist ersetzt, die dazu führt, dass die Schenkung mit zunehmender Zeitdauer bei der Berechnung des Pflichtteils immer weniger Berücksichtigung findet.
  • Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich

Die Reform soll zum 01. Januar 2010 in Kraft treten. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesjustizministeriums

“Anrechnung auf den Erbteil” ist keine Anrechnung auf den Pflichtteil

In seinem Urteil vom 13. November 2007 hat das OLG Schleswig zu den Anforderungen einer Anrechnung auf den Pflichtteil Stellung genommen (AZ: 3 U 54/07).

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Erblasser seiner einzigen Tochter 100.000 DM mit der Bestimmung zukommen lassen, dieser Betrag sei auf einen späteren Erbanteil anzurechnen. Einige Zeit später setzte er dann seine zweite Ehefrau als Alleinerbin ein.

Nach dem Tod des Vaters machte die Tochter gegenüber ihrer Stiefmutter Pflichtteilsansprüche geltend und bekam schließlich Recht. In seinem Urteil führte das Gericht aus, dass mit der getroffenen Bestimmung keine Anrechnung auf den Pflichtteil verbunden sei. Zwar sei die vom Vater getroffene Anrechnungsbestimmung grundsätzlich der Auslegung fähig. Aus den Gesamtumständen sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Tochter mit ihrer Enterbung habe rechnen und die Bestimmung daher so habe verstehen müssen, dass damit auch eine Anrechnung auf den Pflichtteil gemeint gewesen sei. Die verbleibenden Zweifel, so das Gericht weiter, gingen zu Lasten der Alleinerbin und der Pflichtteilsanspruch sei in voller Höhe begründet.

Tipp: Das Bundeskabinett hat am 30. Januar 2008 eine Erbrechtsreform beschlossen. Auch die Vorschriften zur Anrechnung auf Pflichtteilsansprüche bzw. zur Ausgleichung unter mehreren Erben sind von der Neuregelung betroffen. Die hierdurch eröffneten Chancen bergen jedoch gleichzeitig das Risiko, dass mit bereits getroffenen Regelungen nicht die damit beabsichtigten Ziele erreicht werden.