Testamentsvollstreckung auf Briefumschlag

Mit Beschluss vom 26.03.2010 (Aktenzeichen 14 Wx 30/09) entschied das OLG Karlsruhe, dass die Anordnung einer Testamentsvollstreckung auf einem Briefumschlag wirksam ist. Es wies damit die Beschwerden der Antragsteller eines Erbscheinsverfahrens gegen die Beschränkung des Erbscheins zurück.

Die Erblasserin hatte auf zwei Umschlägen, die jeweils eine Kopie ihres Testaments enthielten, handschriftlich verfügt, dass eine Testamentsvollstreckung stattfinden solle. Unter der Überschrift “Testament” ordnete sie an, wer zum Testamentsvollstrecker ernannt werden sollte. Sie versah die Verfügung mit einer Zeitangabe, unterschrieb und händigte die Umschläge den vorgesehenen Testamentsvollstreckern zur Verwahrung aus.

Das Gericht sah die nach § 2247 BGB erforderlichen Formvorschriften für die Errichtung eines Testaments eingehalten, auch wenn die Verfügung auf einen Briefumschlag getroffen wurde. Ferner habe die Erblasserin auch mit einem entsprechenden Testierwillen gehandelt, da sie die Umschläge mit einer Zeitangabe versehen habe und diese den vorgesehenen Testamentsvollstreckern zur Verwahrung aushändigte. Bei der Verfügung handele es sich damit um ein formwirksames Testament, so dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung in dem beantragten Erbschein auszuweisen sei.

Zur Einsetzung gemeinnütziger Organisationen als Erben

Erblasser setzen häufig gemeinnützige Organisationen als Erben ein. So geschehen auch in dem Fall, der dem Verfahren des AG Dillingen a. d. Donau zugrunde lag. In dieser Auseinandersetzung stritten der Sohn des Erblassers und die Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe der Deutschen Krebshilfe über die Erteilung eines Erbscheins.

In seinem Testament aus dem Jahr 1994 hatte der Erblasser die “Kinderkrebshilfe” zur Erbin eines bestimmten Geldbetrages, der den wesentlichen Teil des Nachlasses ausmachte, bestimmt. Der Sohn des Erblassers war jedoch der Ansicht, die Erbeinsetzung in dem Testament sei zu unbestimmt, da es mannigfache Kinderkrebsorganisationen gebe und es daher an einer eindeutigen bzw. durch Auslegung zu ermittelnden Erbeinsetzung fehle.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht und erteilte statt dessen der Deutschen Krebshilfe einen Alleinerbschein. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Deutsche Krebshilfe auch unter der Bezeichnung “Kinderkrebshilfe” aufgetreten sei und Spenden gesammelt habe. Unter dieser Bezeichnung sei sie der Allgemeinheit auch bekannt. Die Einsetzung der Deutschen Krebshilfe als Erbin sei somit hinreichend bestimmt, so die Richter (Beschluss vom 08.05.2009, Aktenzeichen: VI 57/07).