Mit Beschluss vom 26.03.2010 (Aktenzeichen 14 Wx 30/09) entschied das OLG Karlsruhe, dass die Anordnung einer Testamentsvollstreckung auf einem Briefumschlag wirksam ist. Es wies damit die Beschwerden der Antragsteller eines Erbscheinsverfahrens gegen die Beschränkung des Erbscheins zurück.
Die Erblasserin hatte auf zwei Umschlägen, die jeweils eine Kopie ihres Testaments enthielten, handschriftlich verfügt, dass eine Testamentsvollstreckung stattfinden solle. Unter der Überschrift “Testament” ordnete sie an, wer zum Testamentsvollstrecker ernannt werden sollte. Sie versah die Verfügung mit einer Zeitangabe, unterschrieb und händigte die Umschläge den vorgesehenen Testamentsvollstreckern zur Verwahrung aus.
Das Gericht sah die nach § 2247 BGB erforderlichen Formvorschriften für die Errichtung eines Testaments eingehalten, auch wenn die Verfügung auf einen Briefumschlag getroffen wurde. Ferner habe die Erblasserin auch mit einem entsprechenden Testierwillen gehandelt, da sie die Umschläge mit einer Zeitangabe versehen habe und diese den vorgesehenen Testamentsvollstreckern zur Verwahrung aushändigte. Bei der Verfügung handele es sich damit um ein formwirksames Testament, so dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung in dem beantragten Erbschein auszuweisen sei.