Werklohnanspruch bei Lieferung zu kleiner Fenster

In dem Verfahren 6 U 102/08 des OLG Celle stritten die Parteien um den Werklohnanspruch für die Lieferung von Fenstern und Rollläden. Denn die von dem Kläger für den Einbau in das Haus des Beklagten beschafften Fenster waren etwas zu klein, so dass sie in die Maueröffnungen nur mit sog. Aufdopplungsprofilen hätten eingesetzt werden können.

Als der beklagte Bauherr sich weigerte, die Fenster einbauen zu lassen, kündigte der Werkunternehmer den Vertrag und machte Werklohn in Höhe des Aufwands geltend, den er für die Beschaffung der Fenster und Rollläden hatte. Mit der hierauf gerichteten Klage hatte er jedoch keinen Erfolg. Denn das Angebot des Einbaus von Fensterelementen mit Aufdopplungsprofilen sei nicht die vom Kläger geschuldete Leistung gewesen. Vielmehr stelle die Abweichung der Ist-Beschaffenheit der Fenster von deren vertraglich geschuldeter Soll-Beschaffenheit einen Mangel dar, der den Beklagten berechtigte, die Werkleistung als mangelhaft zurückzuweisen.

Auch der Umstand, dass es sich nur um eine geringfügige Abweichung handele, rechtfertige keine andere Beurteilung. Denn selbst wenn die Lieferung der geschuldeten Fenster für den Kläger einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, führe dies lediglich dazu, dass seine Leistungspflicht entfalle, er aber umgekehrt auch den Anspruch auf die Werklohnforderung verliere, so das Gericht.