Nach § 556 Abs. 3 BGB muss ein Mieter Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Zugang der Abrechnung geltend machen. In dem Verfahren Az.: VIII ZR 148/10 hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob diese Frist auch gilt, wenn die Mietparteien eine Betriebskostenpauschale vereinbart haben.
Nachdem der Vermieter über Jahre hinweg entgegen der vereinbarten Pauschale Betriebskosten abrechnete und der Mieter hiergegen keine Einwendungen erhob, machte der Vermieter seine Abrechnungsergebnisse schließlich gerichtlich geltend. Erst jetzt erhob der Mieter den Einwand, die Abrechnungen seien im Hinblick auf die im Mietvertrag vereinbarte Betriebskostenpauschale falsch.
Nach dem Urteil des BGH vom 12.01.2011 ist dieser Einwand des Mieters jedoch verspätet. Nach Ablauf der in § 556 Abs. 3 BGB genannten Frist sei der Mieter mit einer Berufung auf Mängel der Abrechnung ausgeschlossen. Dies gelte auch dann, wenn zwischen den Parteien eine Betriebskostenpauschale vereinbart worden sei. Sinn und Zweck der Regelung des § 556 Abs. 3 BGB sei es, nach Ablauf der darin genannten Frist Rechtsfrieden herzustellen. Dieser Zweck ließe sich nicht erreichen, wenn die Ausschlussfrist nicht auch bei Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale gelte.