Haftung des Zweitarchitekten

Ein Architekt, der mit einer Vollarchitektur beauftragt wird, haftet auch für solche Mängel, die aufgrund von Planungsfehlern eines zuvor ebenfalls mit der Vollarchitektur des Objekts betrauten Kollegen entstehen. Dies entschied das OLG Karlsruhe mit seinem Urteil vom 09.03.2010 (Aktenzeichen: 19 U 100/09).

In dem Fall hatte der Kläger, nachdem es zwischen ihm und dem zunächst mit der Vollarchitektur beauftragten Architekten zu Unstimmigkeiten gekommen war, dem Beklagten den Auftrag erteilt. Als nach der Fertigstellung im Wintergarten des Objekts Wärmebrücken auftraten, richtete der Kläger seine Gewährleistungsrechte gegen den Beklagten. Dessen Einwand, die Pläne für den Wintergarten stammten von dem Kollegen, so dass er für die Mängel nicht haftbar gemacht werden könne, überzeugten das Gericht nicht.

Indem er ungeprüft auf die Pläne seines Kollegen zurückgegriffen hat, habe der Beklagte sich diese zu eigen gemacht. Auf deren Fehlerfreiheit habe er sich jedoch nicht verlassen dürfen. Vielmehr habe ihm aufgrund des umfassenden Auftrags die Pflicht oblegen, die vorherigen Planungen zu überprüfen und notfalls zu korrigieren. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte nicht gerecht geworden, so dass er für die daraus resultierenden Mängel hafte.

Feststellungsklage im Bauprozess

Mit seinem Urteil vom 25.02.2010 (Aktenzeichen: VII ZR 187/08) hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des OLG Dresden, wonach in Bauprozessen für Feststellungsklagen regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehle, aufgehoben. Einen entsprechenden Antrag des Klägers hatte das OLG mit der Begründung abgewiesen, der Kläger müsse zunächst den Eintritt eines Schadens abwarten und seine Gewährleistungsansprüche dann im Wege einer Leistungsklage geltend machen.

In der Sache ging es zwischen den Parteien um die mangelhafte Beschichtung einer Zaunanlage. Dieser Mangel hatte jedoch erst an 24 von 36 Zaunfeldern zu einem sichtbaren Schadensbild in Form von Roststellen geführt. Gleichwohl begehrte der Kläger die Feststellung, dass der Beklagte auch hinsichtlich der übrigen zwölf Zaunfelder zur Gewährleistung verpflichtet sei.  Zur Begründung verwies er auf die ansonsten eintretende Verjährung.

Dieser drohende Rechtsverlust war auch aus der Sicht des BGH das entscheidende Argument. Gerade mit Rücksicht darauf könne dem Kläger ein Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden. Denn solange die Schäden an den übrigen Zaunfeldern nicht zutage getreten seien und somit auch die Mangelbeseitigungskosten nicht feststehen, könne der Kläger keine Leistungsklage erheben. Vielmehr sei gerade in solchen Fällen eine Feststellungsklage das richtige Instrument.