Ein Architekt, der mit einer Vollarchitektur beauftragt wird, haftet auch für solche Mängel, die aufgrund von Planungsfehlern eines zuvor ebenfalls mit der Vollarchitektur des Objekts betrauten Kollegen entstehen. Dies entschied das OLG Karlsruhe mit seinem Urteil vom 09.03.2010 (Aktenzeichen: 19 U 100/09).
In dem Fall hatte der Kläger, nachdem es zwischen ihm und dem zunächst mit der Vollarchitektur beauftragten Architekten zu Unstimmigkeiten gekommen war, dem Beklagten den Auftrag erteilt. Als nach der Fertigstellung im Wintergarten des Objekts Wärmebrücken auftraten, richtete der Kläger seine Gewährleistungsrechte gegen den Beklagten. Dessen Einwand, die Pläne für den Wintergarten stammten von dem Kollegen, so dass er für die Mängel nicht haftbar gemacht werden könne, überzeugten das Gericht nicht.
Indem er ungeprüft auf die Pläne seines Kollegen zurückgegriffen hat, habe der Beklagte sich diese zu eigen gemacht. Auf deren Fehlerfreiheit habe er sich jedoch nicht verlassen dürfen. Vielmehr habe ihm aufgrund des umfassenden Auftrags die Pflicht oblegen, die vorherigen Planungen zu überprüfen und notfalls zu korrigieren. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte nicht gerecht geworden, so dass er für die daraus resultierenden Mängel hafte.