Die vergangenen Tage standen ganz im Zeichen des Honorarrechts für Architekten. Der Fall des von Rechtsanwälte Spoth Beyer Reidlingshöfer betreuten Architekten wirft einige interessante Fragen auf, z.B. wann der Auftraggeber Mängel der Planung rügen muss.
Unser Mandant war mit einem Vollarchitekturauftrag für ein Wohnhaus beauftragt. Nach einer längeren Planungsphase stellte er für die Auftraggeber einen Antrag auf Baugenehmigung, die von der zuständigen Behörde auch bewilligt und auf deren Basis mit dem Bau begonnen wurde.
Als die Decke für das Erdgeschoss des Hauses gegossen war, stellten die Auftraggeber fest, dass ihr Bett nicht in das Schlafzimmer passt. Geplant war ein Schlafzimmer für ein Bett der Größe zwei mal zwei Meter. Diese Bett war auch in den Genehmigungsunterlagen, welche die Auftraggeber unterschrieben hatten, eingezeichnet. Tatsächlich war das Bett der Auftraggeber jedoch wesentlich größer. Deswegen veranlassten die Auftraggeber unseren Mandanten, die Treppe in das OG umzuplanen und die dafür vorgesehene Öffnung in der Decke des Erdgeschosses schließen zu lassen.
Kurz vor Fertigstellung des Bauwerks kam es zum Zerwürfnis zwischen den Vertragsparteien. Der Mandant legte seine Schlussrechnung und die Auftraggeber weigerten sich zu zahlen. In dem anschließenden Verfahren wandten sie ein, die Planung sei von Anfang an fehlerhaft gewesen und ihnen stünden Schadensersatzansprüche zu. Einer Aufforderung des Klägers zur Nacherfüllung habe es nicht bedurft, da dies bei einer Fehlplanung nicht möglich sei. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das so richtig sein kann?
Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag. Ob der Besteller eines Werkes Schadensersatzansprüche geltend machen kann, hängt davon ab, dass er den Werkunternehmer erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert hat. Mithin muss der Bauherr die von dem Architekten gefertigten Pläne überprüfen, soweit es ihm möglich ist. Hierzu hätten die Auftraggeber vor der Unterzeichnung der Genehmigungsunterlagen und dem Beginn des Baus Gelegenheit gehabt. Es wäre ihnen auch möglich gewesen zu überprüfen, mit welchen Abmessungen unser Mandant ein Bett in das Schlafzimmer eingeplant hat. Hierzu hätte es nur eines Lineals bedurft.
Es bleibt abzuwarten, wie das Verfahren weitergehen wird. Aus unserer Sicht steht dem Vergütungsanspruch unseres Mandanten nichts entgegen.