Mit Beschluss vom 09. November 2011 hat das AG Meldorf den Erbscheinsantrag, den ein Inkassounternehmen für eine Gläubigerin des Erblassers gestellt hat, zurückgewiesen (Aktenzeichen: 43 VI 82/10). Die Gläubigerin beabsichtigte, mithilfe des Erbscheins die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid gegen die Witwe des Erblassers fortzusetzen.
Das Gericht ging davon aus, dass das Unternehmen in Vertretung der antragsberechtigten Gläubigerin des Erblassers gehandelt habe. Es wies das Inkassounternehmen jedoch als Bevollmächtigte zurück, da es weder ein Rechtsanwalt noch eine Anwaltsgfesellschaft und somit nicht zur Vertretung seiner Kunden vor dem Nachlassgericht befugt sei.