Verstoß gegen DIN-Vorschriften

Verstößt der Auftragnehmer einer nach DIN zu erfüllenden Leistung gegen diese, besteht eine Vermutung, dass die Leistung nicht den allgemeinen Regeln der Technik entspricht und ein Mangel vorliegt. Dies geht aus einem Urteil des OLG Brandenburg vom 18.06.2009 hervor (Aktenzeichen: 12 U 164/08).

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Bauherr eines Einfamilienhauses vorprozessual ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Abdichtung des Hauses nicht der DIN 18195 Teil 6 entspreche und daher mangelhaft sei. Hiergegen wandte der Bauunternehmer ein, er habe lediglich eine Abdichtung nach DIN 18195 Teil 4 geschuldet. Diese Ansicht wurde durch das von dem Gericht daraufhin in Auftrag gegebenen weiteren Gutachten bestätigt.

Das Gericht urteilte, dass aufgrund des von dem Bauherren vorgelegten Privatgutachtens zwar eine Vermutung dafür bestehe, dass die Leistung des Bauunternehmers mangelhaft war. Diese Vermutung sei jedoch widerleglich und führe lediglich dazu, dass sich die Beweislast umkehre. Folglich müsse der Bauunternehmer beweisen, dass seine Leistung mangelfrei gewesen sei. Dies sahen die Richter aufgrund des von ihnen in Auftrag gegebenen Gutachtens als erwiesen an.

Fazit: Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie fragwürdig privat in Auftrag gegebene Gutachten sind. Vor einem solchen Schritt sollte daher unbedingt bei einem Rechtsanwalt fachkundiger Rat eingeholt werden. Zudem verdeutlich das Urteil die hohe praktische Relevanz von DIN-Vorschriften.

Befangenheit von Sachverständigen – Honoraranspruch

Die Frage, ob ein Sachverständiger einen Honoraranspruch hat, wenn er von einer Prozesspartei erfolgreich als befangen abgelehnt wurde, beschäftigte das OLG Naumburg in seinem Verfahren 12 W 50/09.

In dem Fall hatte der Sachverständige in seinem Gutachten die Glaubwürdigkeit des beklagten Architekten in Zweifel gezogen und streitiges Vorbringen zu Gunsten des Klägers als unstreitig bewertet. Ferner stellte sich heraus, dass der Sachverständige direkt mit dem Rechtsanwalt des Klägers telefoniert hatte.

In seinem Beschluss vom 25.06.2009 entschied das Gericht, dass der Sachverständige durch sein Vorgehen die Nichtverwertbarkeit seines Gutachtens grob fahrlässig herbeigeführt habe. Aus diesem Grunde habe er auch keinen Anspruch auf ein Honorar und müsse die bereits gezahlten Vorschüsse in Höhe von immerhin 23.000,- € zurückzahlen.